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Nachversicherung - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Nachversicherung

Die Nachversicherung betrifft Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten und ähnlich versorgte Personen, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen und aus ihrer Tätigkeit ohne Anspruch auf Versorgung ausscheiden. Sie werden dann in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Damit werden sie so gestellt, als seien sie während ihrer Beamtentätigkeit in der Rentenversicherung pflichtversichert gewesen. Der frühere Dienstherr muss für diese Zeiten Pflichtbeiträge nach der Höhe der gezahlten Beamtengehälter des ausgeschiedenen Beamten nachzahlen.

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