Zeiten einer beruflichen Ausbildung sind grundsätzlich Pflichtbeitragszeiten, weil ja auch für Auszubildende Rentenbeiträge zu zahlen sind. Wegen der in der Regel niedrigen Entgelte während der Ausbildung war früher eine pauschale Höherbewertung solcher Zeiten für die Rente vorgesehen. Bei Renten, die seit 2005 beginnen, werden nur noch die ersten drei Jahre der Berufsausbildung mit einem höheren Wert als der sich aus den Arbeitsentgelten ergebende Wert berücksichtigt - und dies auch nur dann, wenn keine oder weniger als drei Jahre Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme vorhanden sind. Diese sind dann vorrangig zu bewerten.
Im Übrigen gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung, ohne dass eine solche gesondert nachgewiesen werden muss.
beitragsgeminderte Zeiten
Vergleichsbewertung
Gesamtleistungsbewertung
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