Ihre-Vorsorge Logo

Änderungskündigung: Ist Homeoffice eine Option?

Wechselt der Arbeitgeber den Standort, stellt sich für die betroffenen Beschäftigten die Frage: Muss ich mit? Homeoffice wäre da für viele perfekt – muss aber nicht angeboten werden.

Artikel vorlesen

Lesezeit

2 Minuten

Veröffentlicht

Mann im Anzug prüft einen Vertrag mit Kugelschreiber. Bild: IMAGO / photothek / Thomas Trutschel

© Nicht definiert

Stuttgart/Berlin (dpa/tmn). Wenn der Arbeitsplatz umzieht, kann das für manche zu einem Problem werden. Da klingt es manchmal verlockend, einfach ins Homeoffice zu wechseln – doch der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, das als Ausweichoption anzubieten. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Stuttgart (Az.: 9 Sa 42/24) hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist.

Im konkreten Fall hat eine Arbeitgeberin nach der Schließung eines Standortes eine betriebsbedingte Änderungskündigung gegenüber einem Angestellten ausgesprochen. Der Mitarbeiter sollte die Tätigkeit von einem neuen Standort aus verrichten, war damit jedoch nicht einverstanden und verlangte eine Versetzung ins Homeoffice. Auf die Änderungskündigung reagierte er mit einer Kündigungsschutzklage.

Homeoffice nicht verpflichtend

Die Klage wurde vom Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen abgewiesen und die Berufung vor dem LArbG Stuttgart blieb auch ohne Erfolg. Dadurch, dass der Arbeitsplatz des Angestellten durch die Schließung des Standortes wegfällt, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt. 

Die Anforderung, den Job nach der Schließung am neuen Standort fortzuführen, sah das Gericht als legitim an, da eine betriebliche Umstrukturierung erfolgte. Nur wenn es bereits im Vertrag festgehalten wäre oder das Vorgehen unternehmensweit etabliert ist, hätte eine Stelle im Homeoffice angeboten werden müssen. Ist das nicht der Fall, muss eine Arbeitsplatzänderung nicht in der Form umgestaltet werden.

Zuletzt wurde eine Revision des Urteils im Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 302/24) eingelegt.


Weitere Artikel

Time
5 Minuten

Der Studienplatz ist da, das WG-Zimmer muss erst noch gefunden werden: In vielen Uni-Städten ist das eine echte Herausforderung. Wie man sie angehen kann – und was bei Zeitdruck hilft.

Time
2 Minuten

Nicht jeder liebt Veränderung. Manchmal hat der Chef Ideen, die Arbeitnehmer nicht begrüßen. Ein Wechsel vom Innen- in den Außendienst zum Beispiel. Darf er das erzwingen?

Time
2 Minuten

Ein Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber kann teuer werden. Wann eine Rechtsschutzversicherung im Job sinnvoll ist und worauf Arbeitnehmer achten sollten.

Time
1 Minuten

Trotz eines Rückgangs bei Insolvenzen im August steigt die Zahl betroffener Arbeitsplätze deutlich. Warum das IWH weiter mit mehr Pleiten rechnet.

Time
2 Minuten

Nach einer Kündigungsschutzklage unter Anrechnung von Resturlaub bleibt eine unwiderrufliche Freistellung unter Umständen wirksam – auch wenn das Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Worauf es ankommt.

Time
4 Minuten

Rund 6700 Schülerinnen und Schüler wurden im vergangenen Jahr auf Kompetenzen wie Lesen, Mathematik und Naturwissenschaften getestet. Im internationalen Vergleich fällt der Negativtrend in Deutschland besonders stark aus.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026