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Alkohol am Arbeitsplatz – was geht und was nicht

Alkohol und Arbeit vertragen sich nicht, oder? Wie ist es mit dem Anstoßen in der Mittagspause oder einem Feierabendbier im Kollegenkreis? Was und wie viel erlaubt ist.

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Feiernde Kollegen stoßen mit Sektgläsern an. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Köln (dpa/tmn). Was viele Menschen nicht wissen: Der Genuss von Alkohol am Arbeitsplatz ist in Deutschland nicht grundsätzlich verboten. „Es gibt kein Gesetz, in dem geregelt ist, dass man während der Arbeit nicht ein Glas Sekt trinken darf“, sagt Volker Görzel. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).

Für bestimmte Berufe gibt es vom Gesetz her allerdings Ausnahmen. Diese gelten vor allem für Beschäftigte in der Personenbeförderung, also zum Beispiel für Piloten, Busfahrer oder Lokführer.

Arbeitgeber kann Alkohol verbieten

Knackpunkt außerdem: Auch jeder Arbeitgeber kann im Grunde das Trinken von Alkohol verbieten. Gibt es keinen Betriebsrat, kann der Chef einseitig ein entsprechendes Verbot verhängen. Ist dagegen ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser mitentscheiden.

Ein solches Alkoholverbot kann sich auf die Arbeitszeit beschränken, genauso aber auch besagen, dass auf dem Betriebsgelände kein Alkohol konsumiert werden darf. „In einem großen Chemiewerk ist Alkohol komplett verboten, vor und nach Feierabend“, nennt der Arbeitsrechtler ein Beispiel. In dem Fall müssen Angestellte auch nach Dienstschluss auf ein Feierabendbier verzichten, solange sie noch auf dem Betriebsgelände sind.

Es gibt Grenzen: arbeitsfähig bleiben

Heißt das im Umkehrschluss, dass ordentlich gebechert werden darf, wenn es kein Verbot gibt? „Während der Arbeitszeit muss man arbeitsfähig sein“, sagt Volker Görzel und zeigt damit eine Grenze auf. „Wenn ich durch den Alkohol meinen Job nicht mehr erledigen kann, verletze ich damit meine Dienstpflicht.“

Das gilt übrigens auch für den Alkoholgenuss am Abend in der Kneipe – eigentlich Privatsache. „Grundsätzlich ist am Vorabend alles erlaubt, was am nächsten Tag nicht die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt“, sagt der Anwalt. Sprich: am Feierabend nur so viel trinken, dass man am Tag darauf seinen Job noch anständig machen kann.


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