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Alles machen, was der Chef will?

Muss ich im Job alle Aufgaben erledigen, die der Chef mir aufträgt?

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Älterer Schreiner mit Schutzbrille arbeitet in seiner Werkstatt. Bild: IMAGO / Shotshop / Monkey Business 2

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Berlin (dpa/tmn). In manchen Jobs ist klar festgelegt, was Beschäftigte zu tun haben. In anderen sind die Tätigkeiten dagegen recht allgemein formuliert. Doch müssen Beschäftigte alle Aufgaben erledigen, die der Chef vorgibt? Welche Regeln gelten?

„Das kommt auf die Ausgestaltung des Arbeitsvertrags an“, sagt Arbeitsrechtler Peter Meyer. Die Regel lautet dabei: Je allgemeiner die Tätigkeit darin umrissen wird, desto größer kann die Bandbreite der Arbeiten sein.

Alle Aufgaben, die dem Anforderungsprofil im Arbeitsvertrag entsprechen

Ist nichts Genaues festgehalten, gilt laut Meyer die Regelung der Gewerbeordnung (Paragraf 106). „Als Arbeitnehmer ist man dann verpflichtet, alle durch den Arbeitgeber bestimmten Aufgaben zu erledigen, die dem Anforderungsprofil und der Qualifikation im Arbeitsvertrag entsprechen“, sagt Meyer, der in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein tätig ist. Das geht dann auch einfach auf Zuruf. Beschäftigte haben kaum arbeitsrechtliche Möglichkeiten, sich zu wehren.

Ein Beispiel: Ein Immobilienkaufmann kümmert sich bislang um Wohngebäude und soll nun Gewerberäume verwalten. Ist im Vertrag nichts Genaues zum Zuständigkeitsbereich festgelegt, kann er sich gegen diese Anordnung kaum wehren.

Grenzen, die der Arbeitgeber nicht einseitig verändern kann

Begrenzt der Arbeitsvertrag dagegen die Tätigkeiten auf ein bestimmtes Gebiet, kann der Arbeitgeber den Tätigkeitsbereich nicht einseitig verändern oder ausweiten. Das können Beschäftigte ablehnen.

Will der Arbeitgeber diese Änderungen durchsetzen, muss er entweder einen Änderungsvertrag mit dem Arbeitnehmer schließen. Oder er spricht eine Änderungskündigung aus, verbunden mit dem Angebot an den Arbeitnehmer, zu dem neuen Arbeitsprofil weiterzuarbeiten.

Eng gefasste Tätigkeitsfelder haben Vor- und Nachteile

Wer nur in einem ganz bestimmten Tätigkeitsfeld arbeiten will, sollte das im Arbeitsvertrag oder in einer Stellen- und Funktionsbeschreibung genau festhalten. Der Vorteil: Vorgesetzte können dann nicht einfach andere, nicht vereinbarte Arbeiten anweisen.

Zum Nachteil kann das werden, wenn die vereinbarte Tätigkeit ersatzlos entfällt. Folgt dann eine betriebsbedingte Kündigung, verringern sich die Möglichkeiten des Arbeitnehmers, diese unter Verweis auf eine fehlerhafte Sozialauswahl anzugreifen, sagt Meyer. „Der Chef könnte dann darauf verweisen, dass der Angestellte nach dem Arbeitsvertrag nicht vergleichbar ist mit Kollegen, die zwar in der gleichen Abteilung arbeiten, aber keine fachlich vergleichbaren Aufgaben erledigen.“


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