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Anfechtbar: Falsch überschriebener Aufhebungsvertrag

Frau klagt, da sie statt eines als "Kündigung" titulierten Papiers, tatsächlich einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat. Mit Erfolg.

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Richterhammer und Paragrafenzeichen

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Ein Aufhebungsvertrag muss klar gekennzeichnet sein. Ist er zum Beispiel mit "Kündigung" überschrieben, kann man bei einer irrtümlichen Unterschrift dagegen vorgehen.

In dem Fall könnten Beschäftigte nämlich denken, dass sie mit der Unterzeichnung nur den Erhalt der Kündigung quittieren. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor (Aktenzeichen: 11 Sa 1197/17), auf die der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.

Frau fühlte sich durch Überschrift "Kündigung" getäuscht

Im verhandelten Fall kehrte eine Frau nach einer Arbeitsunfähigkeit wieder in den Betrieb zurück. Unvorbereitet konfrontierte sie die Filialleiterin in einem Gespräch mit Vorwürfen und dem Wunsch nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Gesprächsatmosphäre war hitzig und aufgebracht. Die Frau unterzeichnete einen Aufhebungsvertrag, der mit "Kündigung" überschrieben war. Später klagte sie gegen den Aufhebungsvertrag. Denn sie habe gedacht, lediglich den Empfang einer Kündigung zu quittieren.


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