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Anspruch auf Ausgleich bei Betriebsratstätigkeit

Müssen Betriebsratsmitglieder außerhalb ihrer Arbeitszeit tätig werden, bekommen sie die aufgewendeten Zeiten auf ihrem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

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Statue der Justitia. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Frankfurt/Main (dpa/tmn). Wer für den Betriebsrat tätig ist, muss dafür keine Freizeit opfern. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen (Aktenzeichen: 1 Sa 147/17) hervor, auf das der Bund-Verlag in seinem Blog für Betriebsräte hinweist. Müssen Betriebsratsmitglieder außerhalb ihrer Arbeitszeit tätig werden, bekommen sie demnach sowohl die Zeit der Betriebsratssitzung als auch die Zeit für die Anreise auf ihrem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

Der Fall: Betriebsratssitzungen außerhalb der regulären Arbeitszeit

Konkret ging es in dem Fall um einen Sachbearbeiter in einem Logistikunternehmen, der in Teilzeit an einem Standort in Bremen arbeitete. Für die Betriebsratssitzungen musste der Mann regelmäßig in seiner Freizeit nach Hamburg fahren. Seinem Wunsch nach Freizeitausgleich wollte sein Arbeitgeber nicht stattgeben. Das Gericht in Bremen entschied jedoch für vollen Ausgleichsanspruch. Die Begründung der Richter: Es lagen betriebsbedingte Gründe vor, wegen der die Betriebsratstätigkeit nicht während der regulären Arbeitszeit stattfinden konnte.

Das Urteil: Reisezeit muss als Arbeitszeit gutgeschrieben werden

Da der Sachbearbeiter zusätzlich nach Hamburg reisen musste, um an den Sitzungen des Betriebsrat überhaupt teilnehmen zu können, wird ihm nach Ansicht des Gerichts auch die Reisezeit als Arbeitszeit gutgeschrieben. Eine entsprechende Unternehmensrichtlinie, die dieser Ausgleichsregelung widerspricht, sei diskriminierend gegenüber Teilzeitbeschäftigten.

Weitere Informationen

www.bund-verlag.de
Zum Beitrag beim Bund-Verlag

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