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Arbeitslosengeld: Aussteuerungsbescheid ist anfechtbar

Wer während seiner Arbeitslosigkeit auf insgesamt 21 Sperrzeitwochen kommt, wird vom dem ALG-Bezug ausgeschlossen.

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Schilder Jobcenter und Arbeitsagentur. Bild: IMAGO / Fotostand / K. Schmitt

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Wer wegen eines Verkehrsvergehens einen Bußgeldbescheid erhält, wird meist doppelt bestraft: zum einen mit einer Geldbuße und zum anderen mit Strafpunkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Ähnlich verfahren die Arbeitsagenturen auch bei Sperrzeiten. Für die Betroffenen gibt es nicht nur eine Zeit lang keine Arbeitslosenunterstützung, sondern auch Punkte auf dem Sperrzeitkonto. Wer während seiner Arbeitslosigkeit auf insgesamt 21 Sperrzeitwochen kommt, wird aus dem Bezug von Arbeitslosengeld ausgesteuert.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt nach § 161 Abs. 1 Nr. 2, „wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist“.

Da das Bundessozialgericht die Rechtsfolgenbelehrung der Arbeitsagenturen zu Angeboten von Arbeitsstellen und Eingliederungsmaßnahmen für rechtsunwirksam erklärt hat, können nun nicht nur Sperrzeitbescheide, sondern auch Aussteuerungsbescheide, die seit 2015 erteilt wurden, angefochten werden. Dies gilt immer dann, wenn eine der Sperrzeiten, die in den 21 ausschlaggebenden Sperrzeitenwochen enthalten war, rechtsunwirksam war.

Ein großer Teil der bisherigen Aussteuerungsentscheidungen muss jetzt wohl revidiert werden.

Weitere Informationen

Änderung der Sperrzeiten bei Arbeitslosengeld
Nachrichtenbeitrag zum Thema Sperrzeit auf ihre-vorsorge.de

www.bsg.bund.de
Pressemitteilung des BSG

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