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Arbeitszeugnis darf nicht von Konkurrent ausgestellt werden

Eine dienstliche Beurteilung muss objetiv sein. Wer für ein internes Bewerbungsverfahren von einem Konkurrenten beurteilt wird, kann sich wehren.

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Hände einer Frau tippen auf der Tastatur eines Laptops. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Siegburg/Düsseldorf (dpa/tmn). Bei internen Bewerbungen kann die Bewertung eines Vorgesetzten entscheidend für die Stellenvergabe sein. Eine Bewertung, die von einer Konkurrentin um die ausgeschriebene Stelle verfasst wird, ist aber unzulässig. Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg (Aktenzeichen 3 Ca 985/19). Darauf verweist der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB).

In dem konkreten Fall hatte eine Frau geklagt, die als Sachbearbeiterin bei einem Unternehmen beschäftigt war. Nach Angaben des Gerichts bewarb sie sich nach etwa zwei Jahren auf eine Teamleiterstelle. Ebenso wie zwölf andere Mitarbeiter, die jeweils die Gesamtnote B erhielten. Die Klägern bekam von ihrer Vorgesetzten die Note C.

Vorgesetzte war gleichzeitig Mitbewerberin

Diese Vorgesetzte aber nahm selbst am Bewerbungsverfahren für die ausgeschriebene Stelle teil. Sie übte die Position zum Zeitpunkt des Verfahrens vorübergehend aus. Die Klägerin verlangte aus diesem Grund, dass die Beurteilung durch ihre Vorgesetzte aus ihrer Personalakte entfernt werden sollte.

Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klägerin Recht. Die Beurteilung ist nach Auffassung der Richter fehlerhaft. Entsprechend hat die Sachbearbeiterin einen Anspruch darauf, dass die Beurteilung aus ihrer Akte entfernt wird. Das Vorgehen im Bewerbungsverfahren entspricht dem Gericht zufolge keiner objektiven und unvoreingenommenen Beurteilung.

Das Urteil stammt vom 18. September 2019. Es ist noch nicht rechtskräftig.

Weitere Informationen:

https://www.dgbrechtsschutz.de

Beitrag beim DGB Rechtsschutz

https://www.justiz.nrw.de

Pressemitteilung des Gerichts

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