Ihre-Vorsorge Logo

Aufhebungsvertrag: Bloß nicht unter Druck setzen lassen

Durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden. Was Beschäftigte beachten sollten.

Artikel vorlesen

Lesezeit

2 Minuten

Veröffentlicht

Mann im Anzug prüft einen Vertrag mit Kugelschreiber. Bild: IMAGO / photothek / Thomas Trutschel

© Nicht definiert

Saarbrücken (dpa/tmn). Wer einen Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber vorgelegt bekommt, sollte den nicht unter Druck oder Zwang unterschreiben. Darauf macht Uli Meisinger, Rechtsberater der Arbeitskammer des Saarlandes aufmerksam.

Ein Aufhebungsvertrag dient in der Regel dazu, ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Der Rechtsberater aber kennt aus der Praxis Fälle, in denen Arbeitgeber auf eine Unterschrift von Seiten eines Beschäftigten oder einer Beschäftigter hinwirken.

Wer sich bezüglich des Vertrags unsicher ist, sollte sich in einem solchen Fall nach Möglichkeit von einer unabhängigen Stelle beraten lassen. Wichtig: Beschäftigte, die sich unter Druck gesetzt oder überfordert fühlen, können immer auch einfach „Nein“ sagen und den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben.

Gebot fairen Verhandelns: Keine klaren Richtlinien

Ist der Vertrag einmal unterzeichnet, ist das nur in sehr seltenen Fällen rückgängig zu machen. So ist laut Uli Meisinger nur in Ausnahmen gerichtlich durchsetzbar, dass ein Aufhebungsvertrag für unwirksam erklärt wird. Auch ein Widerrufsrecht gilt für Aufhebungsverträge nicht.

Und selbst auf das Gebot fairen Verhandelns, das auch für Aufhebungsverträge gilt, können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht verlassen. Beschäftigte dürfen demnach keinen unfairen Verhandlungssituationen ausgesetzt werden.

Dem Bundesarbeitsgericht zufolge ist das dann der Fall, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht.

Hier kommt es den Infos zufolge aber immer auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. „Mangels klarer und einheitlicher Leitlinien sollten sich Betroffene somit nicht auf dieses Instrument verlassen“, so Meisinger.

Aufhebungsvertrag kann auch Nachteile bringen

Grundsätzlich gilt: Ein Aufhebungsvertrag kann für beide Seite eine gute Lösung sein, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Beschäftigte sollten aber immer auch beachten, dass diese Vertragsart unter bestimmten Umständen zu Nachteilen führen kann. Zum Beispiel zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Auch wenn eine Abfindung gezahlt wird, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Umständen ruhen, so die Arbeitskammer des Saarlandes – selbst, wenn keine Sperrzeit eintritt.

Mehr zum Thema


Weitere Artikel

Time
2 Minuten

Der Geburtenrückgang macht sich an den Schulen früher bemerkbar als noch vor einem Jahr prognostiziert. Die Schülerzahl sinkt nach Daten der Bildungsministerien bereits ab 2029.

Time
3 Minuten

Lichtblick beim Wohnungsbau: Erneut wurden mehr Wohnungen in Deutschland bewilligt, seit Jahresanfang steht ein kräftiges Plus. Für Bauherren gibt es allerdings neue Hürden.

Time
2 Minuten

Ein Nebenjob hat in erster Linie meist nichts mit dem Arbeitgeber vom Hauptjob zu tun. Doch das heißt nicht, dass dieser gar kein Mitspracherecht hat.

Time
2 Minuten

Der Arbeitgeber stellt als Firmenwagen ein E-Auto oder ein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug zur Verfügung. Aber wie können sich Arbeitnehmer die Ausgaben erstatten lassen, wenn sie auf eigene Kosten laden?

Time
5 Minuten

Workation klingt verlockend, bringt aber viele rechtliche und organisatorische Hürden mit sich. Was Beschäftigte vor und beim mobilen Arbeiten im EU-Ausland beachten müssen.

Time
3 Minuten

Bei Sozialbetrug geht es um kriminelle Machenschaften und viel Geld. Die Bundesregierung hat einen verstärkten Kampf dagegen bereits angekündigt. Nun sollen Taten folgen.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026