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Bei Krankheit: Betrieb auch an Berufsschultagen informieren

Wer eine Ausbildung macht, hat auch Tage, an denen Berufsschule statt Betrieb auf dem Plan stehen. Doch wem muss man eigentlich Bescheid geben, wenn man dann krank ist?

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Männlicher Azubi steht in der Berufsschule vor einer Tafel und sägt an einem Metallwerkstück.

© Nicht definiert

Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Sind Auszubildende an einem Tag krank, an dem sie Unterricht in der Berufsschule haben, müssen sie das der Schule mitteilen – und zwar vor Schulbeginn, etwa im Sekretariat. Aber nicht nur der: Auch der Arbeitgeber muss informiert werden, dass man krank ist. Darauf weist die IG Metall hin.

Das ist auch dann der Fall, wenn man am entsprechenden Tag nicht im Ausbildungsbetrieb arbeitet.

Gut zu wissen: Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Kalendertage dauert, muss eine ärztliche Bescheinigung eingereicht werden – spätestens am darauffolgenden Arbeitstag. Arbeitgeber können aber im Ausbildungsvertrag auch festlegen, dass die Krankmeldung bereits ab dem ersten Tag vorgelegt werden muss. Seit Anfang 2023 übermitteln Mediziner diese bei gesetzlich Versicherten elektronisch an die Krankenkasse.

Dem Arbeitgeber muss man dann allerdings umgehend mitteilen, dass er die Daten bei der Krankenkasse abrufen.

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