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Bekomme ich bei unverschuldet verspäteter Urlaubsrückkehr Gehalt?

Corona, Naturkatastrophen oder ein Streik können Arbeitnehmer am Ferienort stranden lassen. Gibt es weiter Gehalt – und was ist zu tun?

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Junge Frau telefoniert im Wartebereich einer Abflughalle. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Offenburg (dpa/tmn). Ein gesperrter Flughafen wegen eines Vulkanausbruchs, ein Pilotenstreik oder ein defektes Auto: Gründe, warum ein Arbeitnehmer nach dem Urlaub nicht pünktlich zur Arbeit erscheinen kann, gibt es zuhauf. Weil es einen unverschuldet trifft, müsste man eigentlich weiter Gehalt bekommen, mag mancher denken. Dem ist aber nicht so, wie Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg, erklärt.

Lohn gibt es nur für Arbeit

„Es ist ein Grundsatz im Arbeitsrecht: Lohn gibt es nur für Arbeit“, sagt Markowski, der auch Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist. Gesetzliche oder tarifliche Regelungen, die auch für Ausfallzeiten eine Vergütung vorsehen, greifen bei einer verspäteten Urlaubsrückkehr nicht, wie Gerichtsurteile zeigen. „Leider gibt es in so einem Fall keine einschlägige Regelung und damit auch keine Lohnfortzahlung.“

Vielmehr müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber umgehend informieren, dass sie nicht rechtzeitig zurückkommen können. „Dafür sollten sie sich möglichst eine Bestätigung besorgen.“ Außerdem ist es die Pflicht eines Arbeitnehmers, sich um alternative Reisemöglichkeiten zu kümmern. Das kann heißen, mit dem Zug statt mit dem Flieger zurückzureisen.

Kein Lohn, aber auch keine Strafe

Eine Strafe für unverschuldet zu spätes Erscheinen gibt es aber auch nicht. „Man bekommt einfach keinen Lohn, das Arbeitsverhältnis ruht in dieser Zeit“, sagt der Arbeitsrechtsanwalt. „Ich kann natürlich mit meinem Arbeitgeber vereinbaren, dafür Urlaub zu nehmen oder, wenn vorhanden, ein Zeitarbeitskonto zu nutzen.“ Das ist allerdings eine Sache der Absprache.

Eine Abmahnung oder gar Kündigung sind nicht gerechtfertigt. „Das kann nur kommen, wenn ich eine arbeitsvertragliche Pflicht schuldhaft verletzt habe“, sagt Markowski. „Aber wenn ich den Arbeitgeber nicht informiere, können Konsequenzen drohen.“

Vorsorglich schon den Dienstlaptop mit in den Urlaub zu nehmen, um im Falle eines Falles von dort zu arbeiten, hält Markowski für keine gute Idee. So etwas müsse immer mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden. Wer allerdings schon mit einer Naturkatastrophe am Urlaubsort rechne, solle vielleicht gar nicht erst dorthin reisen.

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