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Betriebsrat muss über Kündigung umfassend informiert werden

Arbeitgeber müssen bei einer Kündigung dem Betriebsrat die genauen Umstände mitteilen. Andernfalls kann die Kündigung unwirksam sein.

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Gekündigte Büroangestellte geht mit Karton aus einem Gebäude. Bild: IMAGO / Shotshop / Monkey Business 2

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Frankfurt/Berlin (dpa/tmn). Der Betriebsrat muss bei einer verhaltensbedingten Kündigung konkret über den Verdacht auf ein mutmaßliches Fehlverhalten Bescheid wissen. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Das entschied das Arbeitsgericht Frankfurt am Main in einem Urteil (Aktenzeichen: 3 Ca 6776/21), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

In dem konkreten Fall hatte ein schwerbehinderter Kläger bei der Personalabteilung eine Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit abgegeben. Er teilte mit, er habe seine Bänder überdehnt, könne sich deshalb nicht ohne Gehhilfen fortbewegen. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger daraufhin verhaltensbedingt, da er eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit vermutete.

Der Gekündigte erhob Klage: Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Damit hatte der Mann Erfolg. Denn der Arbeitgeber hatte den Betriebsrat zwar über die Kündigung informiert, dabei aber nicht die Umstände mitgeteilt. Eine Kündigung wegen des Verdachts einer pflichtwidrigen Handlung gebe dem Betriebsrat einen weit stärkeren Anlass, umfassend tätig zu werden, so das Gericht.

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