Aachen/Berlin (dpa/tmn). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich in bestimmten Fällen von der Arbeit freistellen lassen – und dennoch weiter Gehalt bekommen. Etwa dann, wenn Beschäftigte kranke Kinder zu Hause pflegen müssen. Gleiches kann aber auch bei der Pflege von Großeltern gelten, zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Aachen (Aktenzeichen: 7 Ca 2748/20).
In dem Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist, verlangte ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für die Pflege seiner Großmutter bezahlt freigestellt zu werden. Die Großmutter war zuvor gestürzt, konnte nicht mehr richtig gehen und benötigte die Hilfe ihres Enkels.
Großeltern gelten als nahe Angehörige
Der Arbeitgeber aber weigerte sich. Die Großmutter sei keine nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes. Das Gericht aber gab dem Arbeitnehmer recht. Der Arbeitgeber müsse die Vergütung während der Freistellung weiter bezahlen. Großeltern gelten dem Gericht zufolge als nahe Angehörige. Denn auch Geschwister, die ebenfalls Verwandte zweiten Grades sind, würden üblicherweise als nahe Verwandte gezählt.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Verwandte im Haushalt des Arbeitnehmers integriert ist. Im konkreten Fall lebte der Kläger im gleichen Haus wie seine Großmutter. Das Gericht berücksichtigte zudem, dass er beim medizinischen Dienst der Krankenkasse als ihr Betreuer eingetragen war.
