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BGH: Kein Schadenersatz wegen verpatzter Mietpreisbremse

Landesregierungen können Mietpreise begrenzen. Wenn ein Mieter trotzdem eine überhöhte Miete zahlen muss, haftet das Land nicht.

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Holzhausmodell mit Paragraf-Symbol, daneben stehen kleinere Hausmodelle

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Karlsruhe (dpa). Mieterinnen und Mieter, die wegen eines verpatzten Starts der Mietpreisbremse in ihrem Bundesland dauerhaft zu viel Miete zahlen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz. Es gebe in solchen Fällen keine Amtshaftung, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag in einem Pilotverfahren gegen das Land Hessen. (Aktenzeichen III ZR 25/20)

Die Landesregierungen können seit Juni 2015 „Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten“ ausweisen. Dort gilt im Grundsatz, dass Vermieter beim Einzug neuer Mieter höchstens zehn Prozent auf die örtliche Vergleichsmiete aufschlagen dürfen. In Hessen und etlichen anderen Ländern haperte es allerdings bei der Umsetzung. Gerichte kippten die ursprünglichen Verordnungen wegen formaler Fehler. Ausbaden müssen es die Mieter, die ihre überhöhte Miete so nicht beanstanden können.

Ein Rechtsdienstleister hatte für den finanziellen Schaden die Länder haftbar machen wollen. Das ist nun in höchster Instanz gescheitert.


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