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BGH: Mieter müssen weiter Kabel-Anschluss bezahlen – noch

Mieter müssen vorerst weiterhin die Kosten für einen Kabelanschluss allein tragen, wenn das im Vertrag so geregelt ist. Ein Lösung ist aber in Sicht.

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Junges Paar sitzt im Schneidersitz auf dem Sofa und schaut zusammen in ein Notebook.

© Nicht definiert

Karlsruhe (dpa). Mieter müssen es noch eine Weile hinnehmen, dass Vermieter sie für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen kostenpflichtigen Breitband-Kabelanschluss binden – und die Kosten abrechnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Donnerstag entschieden, dass das nicht gegen das Telekommunikationsgesetz verstößt (Aktenzeichen: I ZR 106/20).

Die Auswirkungen des Urteils sind aber begrenzt. Zum 1. Dezember 2021 tritt ein Gesetz in Kraft, das diese Praxis verbietet. Bis Ende Juni 2024 gibt es allerdings noch eine Übergangsfrist. Erst danach bekommen alle Mieter die Wahlfreiheit – und das sogenannte Nebenkostenprivileg ist endgültig Geschichte.

Die Wettbewerbszentrale war der Meinung, dass die Abrechnung über Betriebskosten bislang schon gegen geltendes Recht verstößt. Wenn Mieter für einen Anschluss zahlen, den sie möglicherweise gar nicht nutzen oder nicht wollen, seien auch Anbieter alternativer Übertragungswege wie etwa Streamingdienste im Nachteil. Die Klägerin berief sich auf einen Paragrafen im Telekommunikationsgesetz, wonach ein Vertrag „zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ höchstens eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten haben darf. Außerdem müsse es möglich sein, einen Vertrag für höchstens 12 Monate abzuschließen.

Urteil: Noch dürfen Vermieter den Breitband-Kabelanschluss bestimmen

Der erste Zivilsenat am BGH urteilte aber, dass in den Mietverträgen der beklagten Vivawest aus Gelsenkirchen keine Mindestlaufzeit von mehr als 24 Monaten vereinbart sei. Das Unternehmen verwehre auch nicht den Abschluss von Verträgen mit höchstens einem Jahr Laufzeit. „Die Mietverträge werden von der Beklagten vielmehr auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von den Mietern – entsprechend der gesetzlichen Regelung (...) – bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden.“ Die Richter und Richterinnen wiesen die Revision der Klägerin zurück. Die Vorinstanzen hatten ebenfalls zugunsten von Vivawest entschieden, die mehr als 120.000 Wohnungen vermietet.


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