Ihre-Vorsorge Logo

BGH zu Kindesunterhalt: Spitzenverdiener muss Einkommen offenlegen

Wie viel Unterhalt jeder Elternteil für ein Kind zu leisten hat, wird anhand des realen Einkommens ermittelt. Vor allem bei Spitzenverdienern.

Artikel vorlesen

Lesezeit

2 Minuten

Veröffentlicht

Schild am Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Bild: IMAGO / imagebroker / Wilfried Wirth

© Nicht definiert

Karlsruhe (dpa). Auch Kinder von Spitzenverdienern haben einen Anspruch, zur Bestimmung ihres Unterhalts das genaue Einkommen zu erfahren. Die Erklärung des Vaters, „unbegrenzt leistungsfähig“ zu sein, reiche nicht aus, entschieden die obersten Familienrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Der Beschluss aus dem September wurde am Montag veröffentlicht. (Aktenzeichen XII ZB 499/19)

Vater wollte lediglich Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle bezahlen

In dem Fall aus München wollte ein heute neunjähriges Mädchen wissen, wie viel ihr Vater als Geschäftsführer mehrerer Unternehmen verdient. Die Eltern sind seit mehreren Jahren geschieden, das Kind lebt bei der Mutter. Für die Zeit nach Auslaufen einer befristeten Regelung hatte sich der Vater verpflichtet, einen an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle orientierten Unterhaltssatz zu zahlen.

Nach dieser Tabelle richten sich die Familiengerichte bei der Bestimmung von Unterhalt. Sie ist nach Einkommensstufen gestaffelt. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von mehr als 5.500 Euro soll allerdings „nach den Umständen des Falles“ entschieden werden.

BGH: Wer mehr verdient, muss auch mehr zahlen

Schon das Oberlandesgericht (OLG) München hatte deshalb gemeint, dass es nicht egal sein kann, ob jemand vielleicht 6.000 oder 30.000 Euro verdient. Der BGH sieht das genauso. Die Auskunftspflicht entfalle nur dann, wenn die Höhe der Einkünfte „unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Unterhalt haben kann“.

Nach der BGH-Rechtsprechung leitet sich der Bedarf eines Kindes von der Lebensstellung beider Eltern ab. Es gibt aber Grenzen: Unterhalt dient nicht der Teilhabe am Luxus oder gar der Vermögensbildung. Laut OLG müssen die Gerichte schon für diese Abwägung die genaue Höhe des Einkommens kennen.

Der BGH sieht noch einen zusätzlichen Grund. Denn an bestimmten Kosten – zum Beispiel für eine Betreuung im Hort – müssen sich grundsätzlich Mutter und Vater beteiligen. Ohne Auskunft würde sich aber nicht feststellen lassen, zu welchen Teilen.


Weitere Artikel

Time
2 Minuten

Der Geburtenrückgang macht sich an den Schulen früher bemerkbar als noch vor einem Jahr prognostiziert. Die Schülerzahl sinkt nach Daten der Bildungsministerien bereits ab 2029.

Time
3 Minuten

Lichtblick beim Wohnungsbau: Erneut wurden mehr Wohnungen in Deutschland bewilligt, seit Jahresanfang steht ein kräftiges Plus. Für Bauherren gibt es allerdings neue Hürden.

Time
2 Minuten

Ein Nebenjob hat in erster Linie meist nichts mit dem Arbeitgeber vom Hauptjob zu tun. Doch das heißt nicht, dass dieser gar kein Mitspracherecht hat.

Time
2 Minuten

Der Arbeitgeber stellt als Firmenwagen ein E-Auto oder ein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug zur Verfügung. Aber wie können sich Arbeitnehmer die Ausgaben erstatten lassen, wenn sie auf eigene Kosten laden?

Time
5 Minuten

Workation klingt verlockend, bringt aber viele rechtliche und organisatorische Hürden mit sich. Was Beschäftigte vor und beim mobilen Arbeiten im EU-Ausland beachten müssen.

Time
3 Minuten

Bei Sozialbetrug geht es um kriminelle Machenschaften und viel Geld. Die Bundesregierung hat einen verstärkten Kampf dagegen bereits angekündigt. Nun sollen Taten folgen.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026