München (dpa). Eine Grundrente für das Opfer einer Gewalttat ist nicht zu den Bezügen eines behinderten Kindes zu rechnen und steht der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Wie das Gericht am Donnerstag mitteilte, hatte der Vater einer Tochter, die Opfer einer Gewalttat geworden war, wegen einer Behinderung auch nach deren Volljährigkeit Kindergeld erhalten. Die Tochter ist verheiratet. Die Familienkasse hatte die Kindergeldfestsetzung aufgehoben, weil sich die Tochter selbst unterhalten könne. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern gab der Klage des Vaters dagegen Recht, der Bundesfinanzhof wies die Revision der Familienkasse nun als unbegründet ab.
Volljährige Kinder bekommen weiterhin Kindergeld, wenn sie wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Die Beschädigtengrundrente decke den immateriellen Schaden, den das Opfer durch die Gewalttat zu decken erlitten habe – sie diene nicht dazu, den Lebensunterhalt des Opfers und seiner Familie sicherzustellen, stellte der BFH klar. Die Familienkasse hätte zudem berücksichtigen müssen, dass die Frau einen höheren behinderungsbedingten Mehrbedarf hat.
