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Bundesgerichtshof: Adoptivkinder haben Recht auf Auskunft zu leiblichen Eltern

Urteil: Die Aussage der Mutter, sie könne sich nicht an den möglichen Vater erinnern, reicht nicht. Wenn nötig, muss sie selbst nachforschen.

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Karlsruhe (dpa). Ein adoptiertes Kind hat das Recht, von der leiblichen Mutter Angaben zur Identität seines Vaters zu bekommen. Dass die Frau nicht mehr die rechtliche Mutter des Kindes ist, steht dem Anspruch auf Auskunft nicht entgegen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschied (Aktenzeichen: XII ZB 183/21).

Das Kind wurde 1984 geboren, als die Mutter nach BGH-Angaben gerade 16 Jahre alt geworden war. Sie seien erst in ein Mutter-Kind-Heim und später in eine Mädchen-Wohngemeinschaft gezogen. Ein im Jahr 1985 durchgeführtes juristisches Verfahren zur Feststellung einer Vaterschaft sei ebenso erfolglos geblieben wie ein außergerichtlicher Vaterschaftstest mit einem weiteren Mann. Ein Ehepaar adoptierte das Kind den Angaben nach schließlich. Ende 2003 habe das Jugendamt ein Treffen mit der leiblichen Mutter vermittelt.

2018 habe die Tochter die Frau erfolglos aufgefordert, Namen und Anschrift des leiblichen Vaters zu nennen – sie sei dann vor das Amtsgericht Stuttgart gezogen, das den Antrag zurückgewiesen habe. Das Stuttgarter Oberlandesgericht hingegen habe die Mutter verpflichtet, alle Männer mit vollständigem Namen und Adresse zu benennen, die ihr „in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben“ – es geht also um die möglichen Väter. Der BGH wies die dagegen von der Mutter eingelegte Rechtsbeschwerde jetzt zurück.

Urteil: Leibliche Mutter muss nähere Auskunft geben

Die Frau habe erklärt, sie könne sich an keinen möglichen Erzeuger erinnern. Damit hat sie den Auskunftsanspruch aber nicht erfüllt, wie der siebte Zivilsenat am BGH entschied. Das Oberlandesgericht habe eine Reihe von möglichen Kontaktpersonen aufgelistet, an die sich die Frau wenden kann, um Hinweise zu potenziellen leiblichen Vätern der Tochter zu erhalten. „Diesen Nachfragemöglichkeiten fehlt es weder an der Erfolgsaussicht noch sind sie der Antragsgegnerin unzumutbar.“


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