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Darf der Chef Ungeimpften den Zugang zum Betrieb verbieten?

Nicht jeder will sich impfen lassen. Kann das Konsequenzen für den Job haben?

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Mann und Frau eines Berater-Teams in Businesskleidung mit Mund-Nasenschutz.

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Arbeitgeber können ihre Beschäftigten in der Regel nicht verpflichten, sich impfen zu lassen. „Es gibt keine Impfpflicht bei Sars-CoV-2, selbst in Krankenhäusern nicht“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten und deren Recht auf körperliche Unversehrtheit müssen gegen die Interessen eines Arbeitgebers abgewogen werden und wiegen höher.

Arbeitgeber hat ein Hausrecht

Geht es um die Frage, ob der Arbeitgeber Nicht-Geimpften den Zugang zum Betrieb verweigern kann, gibt es laut Meyer zwei verschiedene Rechtsansichten. Einige Rechtsexperten seien der Meinung, der Arbeitgeber dürfe den Zugang zum Betrieb beschränken. „Der Arbeitgeber hat ein Hausrecht, das er ausüben kann. Er könnte die Bedingung aufstellen: Zutritt haben nur Geimpfte“, so der Fachanwalt.

Können die Ungeimpften auch ohne Zugang zum Betrieb die geschuldete Arbeit erbringen, zum Beispiel im Homeoffice, soll der Arbeitgeber nach der aktuell geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung (gilt bis 30. Juni 2021) Homeoffice ermöglichen.

Und wenn das nicht geht? Da es keine gesetzliche Impfpflicht gebe, schätzt Meyer ein, wäre man als Arbeitgeber verpflichtet, das Gehalt zu zahlen, wenn man den Nicht-Geimpften den Zugang zum Betrieb verwehrt und Homeoffice nicht möglich ist.

Benachteiligung für Ungeimpfte

Andere Rechtsexperten betonen darüber hinaus, dass Beschäftigte nicht deswegen benachteiligt werden dürften, weil sie ihr Recht, sich nicht impfen zu lassen, wahrnehmen. Insbesondere Gewerkschaften halten daher Zugangsbeschränkungen für Beschäftigte, die ihren Anspruch auf Impfschutz nicht wahrnehmen wollen, für eine Benachteiligung. „Jedenfalls würden die Gerichte in diesem Fall den Arbeitgeber zur Weiterzahlung der Vergütung auch ohne Arbeitsleistung verurteilen“, lautet die Einschätzung von Peter Meyer.

Es zeigt sich: Eine grundsätzliche Zugangsbeschränkung für Menschen, die ihren Anspruch auf Impfung nicht wahrnehmen wollen, ist also schwierig durchzusetzen.

Was hingegen nach Einschätzung des Fachanwalts zulässig sein dürfte: „Arbeitgeber, bei denen die Belegschaft derzeit im Homeoffice arbeitet, werden wohl sagen können, dass nur Teams, in denen alle doppelt geimpft sind, in den Betrieb kommen und dort gemeinsam arbeiten dürfen.“ Die übrigen Mitarbeitenden müssten dann zum Beispiel weiter im Homeoffice arbeiten, bis sie ebenfalls doppelt geimpft sind oder die Homeoffice-Pflicht aufgehoben wird.


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