Ihre-Vorsorge Logo

Erbschein trotz fehlendem Testament

Auch wenn das Testament verschwunden ist, kann ein Erbschein ausgestellt werden. Anfertigung und Inhalt können auch anders nachgewiesen werden.

Artikel vorlesen

Lesezeit

2 Minuten

Veröffentlicht

Ordner mit Aufschrift Erbschaft, Bargeld, Taschenrechner und Blatt Papier mit Kugelschreiber. Bild: IMAGO / agefotostock / kunertus

© Nicht definiert

Köln (dpa/tmn). Erben müssen das Testament vorlegen, um an einen Erbschein zu gelangen. Ist die entsprechende Urkunde nicht mehr auffindbar, ist die Erbeinsetzung aber nicht automatisch ungültig. Allein die Tatsache, dass ein Testament unauffindbar ist, spricht nicht dafür, dass der Erblasser es selbst vernichtet und damit widerrufen hat, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Aktenzeichen: 2 Wx 261/18, 2 Wx 266-270/18). Darüber berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Umschlag noch da, Testament verschwunden

In dem Fall ging es um den Nachlass eines verwitweten Mannes, der selbst keine Kinder hatte. Seine verstorbene Ehefrau hatte aber eine Tochter. Diese stellte beim Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist.

Sie berief sich darauf, dass ihr Stiefvater ein Testament errichtet und in einer Küchenschublade aufbewahrt habe. Nach seinem Tod habe sie dort auch den entsprechenden Umschlag vorgefunden – allerdings leer. Ihr Lebensgefährte und zwei Freundinnen hätten gesehen, wie der Stiefvater das Testament verfasst hat. Die Halbgeschwister des Verstorbenen bestritten dies.

Das Urteil: Zeugenaussage reicht als Nachweis, Erbschein wird ausgestellt

Das Urteil: Ein nicht mehr vorhandenes Testament ist nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig, erklärte das Gericht. Das Anfertigen des Testaments und sein Inhalt könnten auch auf andere Weise nachgewiesen werden, etwa durch Zeugenaussagen.

Die Halbgeschwister hätten nichts dazu vorgetragen, warum der Verstorbene sein Testament hätte ändern wollen. Im Gegenteil: Zeugen berichteten, dass der Erblasser noch eine Woche vor seinem Tod von dem Testament gesprochen habe. Außerdem sei kaum nachvollziehbar, dass jemand sein Testament vernichtet, den Umschlag aber in der Küchenschublade liegen lässt.

Weitere Informationen

https://www.erbrecht-dav.de
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht

Weitere Artikel

Time
2 Minuten

Der Arbeitgeber stellt als Firmenwagen ein E-Auto oder ein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug zur Verfügung. Aber wie können sich Arbeitnehmer die Ausgaben erstatten lassen, wenn sie auf eigene Kosten laden?

Time
5 Minuten

Workation klingt verlockend, bringt aber viele rechtliche und organisatorische Hürden mit sich. Was Beschäftigte vor und beim mobilen Arbeiten im EU-Ausland beachten müssen.

Time
3 Minuten

Bei Sozialbetrug geht es um kriminelle Machenschaften und viel Geld. Die Bundesregierung hat einen verstärkten Kampf dagegen bereits angekündigt. Nun sollen Taten folgen.

Time
2 Minuten

Die Beschäftigten in Deutschland müssen mehr arbeiten: So heißt es oft. Viele sind dazu bereit – und tun es bereits, ergab eine Umfrage.

Time
2 Minuten

Ältere sollen weniger lang Arbeitslosengeld beziehen dürfen - das fordern Wirtschaftsverbände und bestimmte Parteien. Doch Forscher fanden heraus - das Finanzproblem würde damit nicht verschwinden.

Time
3 Minuten

Arbeitgeber müssen den Mutterschutz schwangerer Mitarbeiterinnen sicherstellen. Doch was heißt das in der Praxis – und wann ist ein Beschäftigungsverbot sinnvoll?

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026