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Erholungsbeihilfe: Steuerfreie Alternative zum Urlaubsgeld

Arbeitgeber können einen Bonus zahlen, um ihren Mitarbeitern den Urlaub zu versüßen – die sogenannte Erholungsbeihilfe. Das hat einige Vorteile.

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Junger Mann im Bademantel liegt am Rand eines Wellness-Beckens auf einer Liege und entspannt sich.

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Haben Sie Ihren Chef oder Ihre Chefin schon mal nach einer Erholungsbeihilfe gefragt? Einen solchen Bonus können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich erhalten. Das Geld dürfen sie nach Angaben des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL) dann aber auch nur für den Urlaub oder Erholungszwecke ausgeben.

Bis zu 364 Euro für eine Familie mit zwei Kindern

Singles können auf diese Weise bis zu 156 Euro pro Jahr bekommen. Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann weitere 104 Euro für seinen Partner oder seine Partnerin erhalten. Für jedes Kind, das im Haushalt lebt, sind zusätzlich bis zu 52 Euro drin. 

Der Vorteil: Wählt der Arbeitgeber dabei die Pauschalbesteuerung von 25 Prozent, fallen für den Arbeitnehmer keine Steuern an. „Weiterer Vorteil ist, dass die Leistung sozialversicherungsfrei ist“, erklärt Jana Bauer. Somit kommt der Betrag dem Arbeitnehmer voll zugute.

Bloß keinen Euro zu viel

Wichtig: Die Auszahlung darf den Freibetrag nicht um einen Euro überschreiten – sonst muss man das Geld doch als Arbeitslohn versteuern. Sie kann aber auf mehrere Überweisungen aufgeteilt werden.

Übrigens: Manche Unternehmen zahlen die Erholungsbeihilfe auch als Alternative zum Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder dem 13. Monatsgehalt. 

Arbeitnehmer sollten ihren Arbeitgebern den Erholungszusammenhang entsprechend bestätigen und zum Beispiel durch Quittungen für einen Freizeitpark oder eine Reisebuchung bestätigen. Dabei sollten zwischen Auszahlung und Erholungszeitraum nicht mehr als drei Monate liegen.


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