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Frei für Beerdigung?

In der Regel muss ein Arbeitgeber Beschäftigten nicht für eine Beerdigung freigeben. Aber da gibt es ja noch den Paragraf 616 BGB.

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Getrenntes Paar sitzt auf Stühlen voneinander abgewendet, Schattenriss. Bild: IMAGO / Shotshop / Monkey Business 2

© Nicht definiert

Essen (dpa/tmn) Ein geliebter Mensch stirbt, die Beerdigung findet vormittags und unter der Woche statt: Meist stößt man mit der Bitte um Freistellung beim Chef auf Verständnis. Doch: Der Arbeitgeber ist nicht in jedem Fall verpflichtet, seinem Mitarbeiter hierfür spontan Sonderurlaub zu gewähren.

Es kommt erst einmal darauf an, wie nah das Verhältnis zwischen Mitarbeiter und dem Verstorbenen war, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.

Sonderurlaub bei Verwandten ersten Grades

Handelt es sich um Kinder, Eltern, Partner oder Geschwister (Verwandte ersten Grades) ist nach Paragraf 616 BGB eine vorübergehende Verhinderung gerechtfertigt. Der Arbeitgeber muss dann auch weiter die Vergütung zahlen.

Es ist jedoch nicht explizit geregelt wie lange. Bei den Großeltern und Schwiegereltern, also ab Verwandten zweiten Grades, kann der Arbeitgeber den Sonderurlaub unter Umständen versagen. Oft sind Arbeitnehmer also auf die Kulanz ihres Chefs angewiesen.

Klarer ist die Situation, wenn Sonderurlaub bei Todesfällen in einem Tarifvertrag geregelt ist. Dort ist in der Regel sehr genau festgeschrieben, ob und wie viele Tage es im Todesfall von Verwandten welcher Art gibt.


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