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Führungszeugnis vor Jobantritt?

Können Arbeitgeber vom Bewerber verlangen, vor Antritt des Jobs ein Führungszeugnis – es listet gerichtliche Strafen auf – vorzulegen?

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Frau und Mann in Businesskleidung schütteln sich die Hände im Büro. Bild: IMAGO / Panthermedia / auremar

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Gütersloh (dpa/tmn). Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister und listet Strafen auf, die Gerichte gegen eine Person verhängt haben. Das kann für einen Arbeitgeber interessant sein. Zeugnisse, Abschlussdokumente und Versicherungsunterlagen muss in der Regel jeder einreichen, der eine neue Stelle antritt. Doch wie sieht es mit dem Führungszeugnis aus? Können Arbeitgeber das von Bewerbern oder Angestellten verlangen?

Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse vorweisen

"Das kommt auf das Arbeitsverhältnis an", erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. Ein polizeiliches Führungszeugnis dürfe der Arbeitgeber nur verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse vorweisen kann. Ein solches Interesse kann bei Berufen im Sicherheits- oder Bankwesen vorliegen, "zum Beispiel, wenn ein Arbeitnehmer in einer Spielbank arbeitet", wie der Fachanwalt erklärt.

In bestehendem Arbeitsverhältnis kann die Vorlage verweigert werden

Daneben kann es eine Rolle spielen, wann der Arbeitgeber die Frage nach dem polizeilichen Führungszeugnis stellt. "Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer in der Regel schlechte Chancen, sich dieser Bitte zu verweigern", so Schipp. Denn dann sei das Bewerbungsverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach beendet – auch wenn das fehlende Führungszeugnis nicht als Grund für eine Ablehnung des Bewerbers angegeben wird.

"In einem bestehenden Arbeitsverhältnis aber kann ein Arbeitnehmer auf jeden Fall sagen, dass er sein Führungszeugnis nicht vorlegen möchte", erläutert Schipp. Hat der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse, ist dieser Wunsch völlig legitim.


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