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Genehmigten Urlaub kann man nicht „aufsparen“

Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub bis spätestens zum 31. März des Folgejahres nehmen, sonst verfällt er. Das gilt auch in der Corona-Krise.

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Schleswig (dpa/tmn). Ist Urlaub einmal genehmigt worden, können Arbeitnehmer die verplanten Tage nicht einfach wieder zurückgeben. Dafür ist immer eine Absprache mit dem Arbeitgeber nötig. Darauf weist die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer hin.



Wer also wegen der Corona-Pandemie bis zum Jahresende am liebsten auf freie Tage verzichten würde, um diese dann im Jahr 2021 womöglich wieder für eine Reise einsetzen zu können, hat schlechte Karten.

Regelungen im Bundesurlaubsgesetz

Das Bundesurlaubsgesetz besagt, dass der Urlaubsanspruch grundsätzlich am Jahresende oder allerspätestens am 31. März des Folgejahres verfällt. Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer aber jeweils darauf hinweisen, wenn Urlaubstagen zu verfallen drohen.

Selbst Urlaub, der zum Beispiel aus dringenden betrieblichen Gründen gar nicht erst beantragt werden konnte, muss bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, erklärt die Rechtsanwaltskammer. Zu solchen dringenden betrieblichen Gründen könnte etwa zählen, dass ungewöhnlich hohe Fehlzeiten im Unternehmen vorliegen. Bei Krankheit kann sich der Übertragungszeitraum auf 15 Monate verlängern.


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