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Gericht: Bei Kurzarbeit kein voller Urlaubsanspruch

Eine Beschäftigte arbeitet pandemiebedingt drei Monate weniger, besteht aber auf vollem Urlaubsanspruch. Das Arbeitsgericht lehnt ab.

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Mann im Anzug tippt von hinten auf ein weißes Paragrafenzeichen.

© Nicht definiert

Düsseldorf (dpa). Kurzarbeit kürzt nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch den Urlaubsanspruch von Betroffenen. Darauf hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hingewiesen.

Geklagt hatte eine Teilzeit-Beschäftigte in Drei-Tage-Woche. Sie hatte wegen der pandemiebedingten Kurzarbeit im vergangenen Jahr drei Monate lang nicht gearbeitet, bestand aber auf dem vollen Urlaubsanspruch. Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse des Arbeitgebers und sei keine Freizeit, argumentierte die Klägerin – und scheiterte (Aktenzeichen: 6 Sa 824/20).

Urteil: Nur wer arbeitet, braucht Erholungsurlaub

Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr nur anteilig im gekürzten Umfang zu, so das Gericht. Der Erholungsurlaub bezwecke, wie der Name sagt, sich zu erholen. Dies setze aber eine Tätigkeit voraus.


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