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Gericht: Bei Urlaub in Quarantäne kein Anspruch auf Ersatz

Wer während des Urlaubs erkrankt, kann sich die Urlaubstage mit einem Attest zurückholen. Es gibt allerdings eine Ausnahme.

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Frau mit Sonnenbrille und Koffer auf Gangway beim Boarding eines Flugzeugs. Bild: IMAGO / Panthermedia / Lightpoet

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Neumünster/Düsseldorf (dpa/tmn). Jedem Arbeitnehmer steht per Gesetz Erholungsurlaub zu. Wer während des Urlaubs allerdings krank wird, kann sich nicht erholen. Nur fair, dass Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Anders verhält es sich für den Quarantäne-Fall.

So können Arbeitnehmer nicht darauf hoffen, sich den Urlaubsanspruch im Falle einer Quarantäne zurückholen zu können, wie es bei einer Erkrankung der Fall ist. Das zeigt ein Urteil, auf das der DGB Rechtsschutz in Düsseldorf hinweist.

Urteil dürfte wegweisend für ähnliche Fälle sein

Weil der Mann nicht arbeitsunfähig war, konnte deshalb die Gesetzesvorschrift, die den Krankheitsfall während des Urlaubs regelt, nach Ansicht des Gerichts keine Anwendung finden. Weil es für den Quarantäne-Fall keine gesonderte Regelung gibt, bekam der Arbeitgeber des Klägers recht.

Dass andere Arbeitsgerichte in einem solchen Fall zu einem abweichenden Urteil kommen, hält Till Bender vom DGB Rechtsschutz für sehr unwahrscheinlich. Insofern könnte das Urteil aus Neumünster als Präzedenzfall wegweisend sein.


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