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Grundsicherungsberechtigte Schülerin hat Anspruch auf Tablet

Eine Schülerin braucht für den digitalen Unterricht wegen Corona einen internetfähigen Computer. Das Sozialgericht erkennt den Mehrbedarf an.

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Jugendliche lernt zuhause an ihrem Laptop.

© Nicht definiert

Essen (dpa/lnw). Eine Schülerin, die Grundsicherung erhält, hat Anspruch auf einen Tablet-Computer, damit sie am digitalen Schulunterricht teilnehmen kann. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in einem Montag veröffentlichten Beschluss entschieden. Das Gericht sprach von einem „pandemiebedingten Mehrbedarf“.

Schülerin beantragt Computer vom Jobcenter

Anlass für die Feststellung war der Eilantrag einer Achtklässlerin aus dem Kreis Recklinghausen. Die 14 Jahre alte Gymnasiastin bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Ende Januar 2020 beantragte sie beim Jobcenter einen internetfähigen Computer und legte eine Bestätigung der Schule vor, wonach sie diesen für Hausaufgaben benötige. Das Jobcenter und erstinstanzlich auch das Sozialgericht Gelsenkirchen verneinten jedoch einen Anspruch.

Sozialgericht erkennt Mehrbedarf an

Den sah das LSG jedoch grundsätzlich als gegeben. Die geltend gemachten Kosten stellten einen unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf dar, der anzuerkennen sei. Der Bedarf für die Anschaffung eines Computers zur Teilnahme an pandemiebedingtem Schulunterricht sei im sogenannten Regelbedarf jedoch nicht berücksichtigt. Die Höhe des geltend gemachten Bedarfs sei mit etwa 150 Euro zu veranschlagen.

Im konkreten Fall verpflichtete das LSG das Jobcenter jedoch nicht zur Kostenübernahme. Der Schülerin sei mittlerweile durch die Schule die Nutzung eines Laptops aufgrund einer privaten Spende ermöglicht worden, begründete das Gericht seine Entscheidung. Anders als die Vorinstanz sprach das Landesgericht der Jugendlichen allerdings Prozesskostenhilfe zu.

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