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Hartz-4-Urteil: keine Prüfung von Mietkosten in der Krise

Jobcenter sollen vorerst keine Prüfung von Mietkosten bei Hartz-4-Empfängern durchführen. Das sieht das Corona-Sozialschutzpaket vor.

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Ein Paar Schuhe stehen vor einem roten Streifen, auf dem in weiß Hartz IV steht.

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Celle (dpa/lni). In der Corona-Krise soll vorübergehend nicht geprüft werden, ob Hartz-4-Empfänger in einer zu teuren Wohnung leben – und das gilt nicht nur für Bestandsmietverträge, sondern auch für Neuanmietungen. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle (Aktenzeichen: L 11 AS 508/20 B ER).

Im konkreten Fall ging es den Angaben zufolge um eine Familie aus der Region Hannover, die zunächst in einer Vierzimmerwohnung lebte. Nach der Geburt des sechsten Kindes zog die Familie in ein Einfamilienhaus mit sechs Zimmern. Die monatliche Kaltmiete lag bei 1.300 Euro. Das Jobcenter weigerte sich, die vollen Mietkosten zu übernehmen, weil die sogenannte Angemessenheitsgrenze für einen Achtpersonenhaushalt bei 919 Euro liege. Das Landessozialgericht verpflichtete das Jobcenter dazu, die gesamten Mietkosten zu übernehmen.

Neue Regelung im Sozialschutzpaket

Die Begründung: Die neue Regelung für die Corona-Zeit sehe vor, dass für die Dauer von sechs Monaten keine Prüfung erfolgen solle, ob die Miete zu hoch sei. Das gelte nicht nur für seit langem bewohnte Wohnungen, sondern auch für eine gerade erst neu bezogene zu teure Wohnung.

Auch stellte das Gericht fest, dass die Regelung angewendet werden müsse, obwohl weder die Hilfebedürftigkeit der Familie noch ihr Umzug von der Corona-Pandemie verursacht worden seien. Das sei ausdrücklich nicht erforderlich. Wegen der zeitlichen Beschränkung des Sozialschutzpakets werde die zu teure Miete allerdings nur vorübergehend bezahlt, im vorliegenden Fall für fünf Monate.


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