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Homeoffice: Ist ein Sturz auf der Treppe ein Arbeitsunfall?

Wer auf dem Weg ins Homeoffice-Arbeitszimmer stürzt, ist nicht immer gesetzlich unfallversichert.

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Mann im Anzug tippt von hinten auf ein weißes Paragrafenzeichen.

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Essen/Frankfurt/Main (dpa/tmn). Wer im Homeoffice auf dem Weg in sein Arbeitszimmer stürzt, kann nicht davon ausgehen, dass der Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Es handelt sich weder um einen Weg zur Arbeit, noch um einen Betriebsweg, so ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen: L 17 U 487/19).

In dem Fall, auf den der Bund-Verlag verweist, ging es um einen Gebietsverkaufsleiter, der regelmäßig auch im Homeoffice arbeitet. Im September 2018 stürzte er auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Treppe hinunter und zog sich einen Brustwirbeltrümmerbruch zu.

Klage in zweiter Instanz abgewiesen

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Es liege kein Arbeitsunfall vor.

Dagegen klagte der Kläger erfolgreich vor dem Sozialgericht Aachen. Auf Berufung der Berufsgenossenschaft hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil aus erster Instanz geändert und die Klage abgewiesen.

Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles lägen nicht vor. Der vom Kläger zurückgelegte Weg ist laut Gericht weder als „Weg nach dem Ort der Tätigkeit“ gemäß Paragraf 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unfallversichert, noch fällt der Beschäftigte unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während eines Betriebswegs.

Arbeitsweg beginnt nach der Haustür

Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes, teilt das Gericht mit. Ein Beschäftigter im Homeoffice könne innerhalb des Hauses oder der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht wegeunfallversichert sein.

Es handelt sich aus Sicht des Gerichts auch nicht um einen Betriebsweg, da der Mann zum Zeitpunkt des Sturzes erst auf dem Weg war, um in seinem Arbeitszimmer seine versicherte Tätigkeit erstmals aufzunehmen. Betriebswege sind Strecken, die während Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden. Vor- und Nachbereitungen für die versicherte Arbeitsleistung fallen nicht darunter.

Zu dem Urteil liegt beim Bundessozialgericht eine Revision vor (Aktenzeichen: B 2 U 4/21 R).

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