Ihre-Vorsorge Logo

Job: Einmaliges Fehlverhalten rechtfertigt keine Entlassung

Ein Arbeitgeber darf einem Angestellten nicht gleich kündigen, wenn er mal einen Fehler macht. Vor allem, wenn es vorher keine Abmahnung gab.

Artikel vorlesen

Lesezeit

2 Minuten

Veröffentlicht

Auseinandersetzung im Büro zwischen Chef und Mitarbeiterin an einem Schreibtisch. Bild: IMAGO / blickwinkel / imago stock&people

© Nicht definiert

Frankfurt (dpa/tmn). Einmaliges, nicht besonders schwerwiegendes Fehlverhalten im Job darf nicht sofort mit der Kündigung geahndet werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Aktenzeichen: 8 Sa 361/20). Auf das Urteil weist der Bund-Verlag, Fachverlag für Arbeits- und Sozialrecht, aus Frankfurt hin.

Konkret ging es in dem Fall um eine Auseinandersetzung zwischen dem Leiter der Finanzabteilung einer Universitätsklinik und seiner Arbeitgeberin. Dem Mann war die außerordentliche Kündigung ausgesprochen worden, nachdem er einen Blumengruß an eine erkrankte Mitarbeiterin sowie eine Weihnachtsfeier samt Häppchen auf Firmenkosten abgerechnet hatte. Beides sei nicht durch die Richtlinien der Uniklinik gedeckt gewesen. Zudem hatte sich der Mann während der Weihnachtsfeier nicht aus dem Zeiterfassungssystem abgemeldet.

Arbeitsgericht sieht keinen „geeigneten Grund“ zur Kündigung

Gegen seine Kündigung ging der Leiter der Finanzabteilung der Uniklinik mit Erfolg vor. Als Kündigungsgründe für die fristlose Entlassung ließ das Gericht die verursachten Kosten für den Blumengruß und die Häppchen nicht gelten. Die unterbliebene Abmeldung aus dem Zeiterfassungssystem sah das Gericht zwar grundsätzlich als „geeigneten Grund“ zur Kündigung an.

Weil das Arbeitsverhältnis zwischen der Uniklinik und dem Kläger bis zu diesem Zeitpunkt aber unbelastet war, sah das Gericht es als zumutbar an, die Beschäftigung fortzuführen. Berücksichtigt wurde auch die Unterhaltspflicht des Mannes für vier Kinder. Aus diesen Gründen sah das Gericht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als unangemessen an und erklärte die ausgesprochene Kündigung für rechtswidrig.


Weitere Artikel

Time
2 Minuten

Weil weniger Kinder geboren werden, besuchen auch weniger Kinder eine Kita. Das hat auch Folgen für die Einrichtungen.

Time
3 Minuten

Kinder krank, Anspruch erschöpft: Was Eltern tun können, wenn keine Kinderkrankentage mehr übrig sind – vom Übertragen bis zur unbezahlten Freistellung.

Time
3 Minuten

Große Pflege-Streitpunkte hat die Koalition in eine Kommission vertagt. Ein zentraler SPD-Vorschlag soll dort laut Gesundheitsminister aber kein Thema sein.

Time
3 Minuten

Statistisch sind die Vermögen in Ostdeutschland nur halb so groß wie im Westen. Die Ostbeauftragte will gegensteuern.

Time
4 Minuten

Wann Beschäftigte kommen und gehen, welche Internetseiten sie aufrufen, wie produktiv sie am Rechner sind: Technisch können Arbeitgeber heutzutage eine Menge kontrollieren. Aber dürfen sie das auch?

Time
2 Minuten

Kein Alkohol mehr an Bahnhöfen und die Uhren werden wieder umgestellt: Der neue Monat bringt Änderungen in verschiedenen Bereichen vom Garten bis zur Vorsorge.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026