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Jobcenter verrechnet sich – Familie darf Geld behalten

Wegen eines Rechenfehlers zahlt eine Behörde 3.000 Euro zu viel Bürgergeld – und fordert das Geld zurück. Die Familie klagt dagegen. Nun hat das Landessozialgericht geurteilt.

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Jobcenter verrechnet sich – Familie darf Geld behalten

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Berlin/Potsdam (dpa/bb). Eine Familie in Berlin muss zu viel gezahltes Bürgergeld nicht ans Jobcenter zurückzahlen. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam geurteilt (Aktenzeichen: L 3 AS 772/23). Wegen eines Rechenfehlers – brutto statt netto – hatte das Jobcenter der Familie zehn Monate lang insgesamt mehr als 3.000 Euro zu viel gezahlt.

Nach Angaben des Gerichts bezog die Familie seit dem Jahr 2020 Leistungen vom Jobcenter. Im Februar 2021 habe der Ehemann begonnen, als Verkäufer zu arbeiten und seinen Arbeitsvertrag beim Jobcenter eingereicht. Darin sei von einem monatlichen Gehalt von 1.600 Euro netto die Rede gewesen. Doch das Jobcenter ging fälschlicherweise von einem Bruttoeinkommen aus.

Als die Behörde den Fehler bemerkte, kürzte sie die Leistungen und forderte die zu viel gezahlten 3.000 Euro von der Familie zurück. Daraufhin klagte die Familie vor dem Sozialgericht in Berlin. Das Gericht wies die Klage ab, die Familie ging in Berufung. Bei einer Berufung wird der Fall in der nächsten Instanz neu verhandelt.

Urteil: Familie durfte auf richtigen Bescheid vertrauen

Am Landessozialgericht, der nächsten Instanz, hatte die Familie Erfolg. Die Ehefrau, die den fehlerhaften Bescheid des Jobcenters gelesen hatte, habe die Begriffe brutto und netto nicht sicher auseinanderhalten können, hieß es. Daher habe sie auf die Richtigkeit des Bescheids vertrauen dürfen und nicht grob fahrlässig gehandelt. Maßgeblich für das Urteil war einem Gerichtssprecher zufolge die persönliche Urteilsfähigkeit der Ehefrau. Er betonte, dass das Urteil bei einer anderen Klägerin auch anders hätte ausfallen können.

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Eine Revision hat das Landessozialgericht nicht zugelassen. Das Jobcenter kann nun innerhalb eines Monats beim Bundessozialgericht die Zulassung einer Revision beantragen.

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