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Kaum Anträge auf Pflegeunterstützungsgeld

Das 2015 mit großen Erwartungen eingeführte Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Arbeitnehmer wird kaum in Anspruch genommen.

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Kaum Anträge auf Pflegeunterstützungsgeld

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2015 hat der Gesetzgeber mit großen Erwartungen das Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Arbeitnehmer eingeführt. Bis zu 100 Millionen Euro sollten hierfür pro Jahr ausgegeben werden. Tatsächlich waren es 2018 nur 5,1 Millionen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP hervor (Bundestagsdrucksache 19/11550).

Auf das Pflegeunterstützungsgeld haben Arbeitnehmer Anspruch, wenn ein naher Angehöriger pflegebedürftig wird – etwa nach einem Schlaganfall. Sie dürfen dann bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Dies gilt auch für Arbeitnehmer aus Kleinbetrieben. Geregelt ist das in § 2 des Pflegezeitgesetzes. In dieser Zeit gibt es keinen Lohn vom Arbeitgeber, sondern Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen. Hierdurch wird der ausfallende Lohn vielfach voll ersetzt.

Extrem geringe Nachfrage trotz breitem Anspruch

Die von der Bundesregierung nun vorgelegten Daten zur Nutzung des Pflegeunterstützungsgelds fallen ernüchternd aus. Hierfür wurden 2018 insgesamt 5,1 Mio. Euro ausgegeben. Geht man von einer durchschnittlichen Zahlung von 800 Euro aus, so kommt man nur auf gut 6.000 Bezieher. Ursprünglich war die Bundesregierung von einem jährlichen Ausgabevolumen von maximal 100 Mio. Euro und 200.000 Fällen im Jahr ausgegangen.

Die geringe Inanspruchnahme der Leistung verwundert auch deshalb, weil ein sehr breiter Kreis von Arbeitnehmern Anspruch auf diese Leistung hat. Als nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes zählen vor allem Ehe- und eheähnliche Partner, Eltern, Schwieger-, Groß- und Stiefeltern, Geschwister und deren Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder. Die Angehörigen müssen, wenn die zehntägige Auszeit genommen wird, auch noch nicht als pflegebedürftig anerkannt sein. Es reicht, wenn sie „voraussichtlich“ pflegebedürftig sind. Das muss aber ein Arzt in jedem Fall bescheinigen.

Das zehntägige Krisenmanagement dient vor allem dazu, die notwendigen Organisationsschritte einzuleiten, wozu auch gehören kann, bei der zuständigen Pflegekasse erst einmal einen Antrag auf Anerkennung der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen zu stellen.

Weitere Informationen

dip21.bundestag.de
Bundestagsdrucksache 19/11550 (PDF)

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