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Kein Krankentagegeld im Ausland

Landgericht Nürnberg-Fürth: Privates Krankentagegeld darf bei Auslandsaufenthalt wegfallen

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Strohhut, Handtuch und Flipflops am Strand. Bild: IMAGO / Panthermedia / Mariusz Blach

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Bad Homburg (rw). Gut verdienende Arbeitnehmer, die sich für ein privates Krankentagegeld entschieden haben, sollten während des Leistungsbezugs in jedem Fall auf einen Auslandsurlaub verzichten. Mehr noch: Sogar ein Inlandsurlaub kann den Leistungsanspruch gefährden. Dies gilt auch, wenn der Urlaub beim Versicherer angemeldet und vom Hausarzt befürwortet wurde. Entsprechende Klauseln in den Musterbedingungen des Verbands der Privaten Krankenversicherung sind rechtens. Das entschied das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth am 12.6.2019 (Aktenzeichen.: 2 S 7833/18).

Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte haben die Wahl

Arbeitnehmer, die – weil ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet – freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, haben bei der Einkommensabsicherung im längeren Krankheitsfall die freie Wahl: Sie können sich entweder für das gesetzliche Krankengeld oder für ein privates Krankentagegeld entscheiden. Wer privat krankenversichert ist, kann nur dieses Krankentagegeld bekommen. Bei dieser privaten Lösung sollten sich längerfristig Erkrankte allerdings die Versicherungsklauseln genau anschauen.

Zahlung eingestellt wegen Urlaub trotz Krankschreibung

Im konkreten Fall hatte der Betroffene trotz Krankschreibung einen lange vorher gebuchten Urlaub auf Gran Canaria angetreten. Dabei hatte ihn auch sein Hausarzt unterstützt. Er hatte befunden, dass die klimatischen Bedingungen auf den Kanaren in seinem Fall heilungsfördernd seien. Die private Krankentagegeldversicherung stellte jedoch für die Zeit des Urlaubs die Zahlungen ein und begründete dies mit einer Klausel in den Musterbedingungen zur Krankentagegeldversicherung des PKV-Verbandes. Im Urteil ging es zwar um die Musterbedingungen von 1978, doch der für das Nürnberger Urteil entscheidende Passus findet sich gleichlautend auch noch in den Bedingungen von 2009. In § 5 geht es dabei um die "Einschränkung der Leistungspflicht". Abs. 1 f) regelt hier, dass keine Leistungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit besteht, "wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufhält, es sei denn, dass sie sich […] in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet".

Aufenthaltsort in Deutschland ist beliebig

Diese Wohnsitzklausel sei "nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung" für den Versicherungsnehmer "weder überraschend, noch benachteiligt sie ihn unbillig", befand das LG und wies die Berufung des Klägers gegen das vorher gegen ihn ergangene Amtsgerichtsurteil in einem Hinweisbeschluss als aussichtslos zurück.

Zum Vergleich: Wer das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung erhält, darf sich in Deutschland an beliebigen Orten aufhalten. Und das Bundessozialgericht entschied am 4.6.2019: Informiert ein Krankengeldbezieher seine Krankenkasse über einen geplanten Auslandurlaub und hat der behandelnde Arzt keine Bedenken, so muss die Krankenkasse im Regelfall auch im Ausland das Krankengeld weiterzahlen (B 3 KR 23/18 R).


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