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Kein Schadensersatz für Sturz im Bus

Gehbehinderter Fahrgast stürzt im anfahrenden Linienbus – Urteil: Verkehrsbetrieb und Fahrer müssen keinen Schadenersatz zahlen

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Bad Homburg (kjs). Der Fahrer eines Linienbusses darf den Bus nach dem Zustieg eines gehbehinderten Fahrgastes, dessen Einschränkung äußerlich nicht erkennbar ist, anfahren, bevor der Fahrgast einen Sitzplatz eingenommen hat. Verkehrsbetrieb und Busfahrer sind nicht für den durch den Sturz erlittenen Oberschenkelbruch schadenersatzpflichtig.

Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in jetzt veröffentlichten Beschlüssen vom 13. Dezember 2017 und 28.02.2018 (Aktenzeichen: 11 U 57/17) und bestätigte das Urteil der Vorinstanz.

Schwerbehinderte im Linienbus

Die seinerzeit 60 Jahre alte Klägerin bestieg im April 2016 den Linienbus des kommunalen Nahverkehrsbetriebs. Die Klägerin ist aufgrund eines Hüftschadens zu 100 Prozent schwerbehindert.

Ihr Schwerbehindertenausweis ist mit dem Merkzeichen G versehen. Das Merkzeichen G erhalten Personen unter anderem mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.

Fahrgast stürzt beim Anfahren des Busses

Eine Gehhilfe benutzte die Klägerin nicht. Beim Einstieg zeigte die Klägerin ihren Schwerbehindertenausweis vor, ohne den Busfahrer um eine weitere Rücksichtnahme zu bitten. Sie setzte sich sodann nicht auf den hinter dem Fahrer befindlichen, für Schwerbehinderte ausgewiesenen Sitzplatz oder einen anderen, nahegelegenen freien Sitzplatz, sondern ging durch den Bus, um sich auf einen Sitzplatz in der Nähe des ersten Ausstiegs zu setzen.

Bevor die Klägerin sich setzen konnte, fuhr der Bus an. Hierbei stürzte die Klägerin und zog sich einen Oberschenkelbruch zu. Aufgrund der erlittenen Verletzungen hatte die Klägerin von Busfahrer und Verkehrsbetrieben Schadensersatz verlangt. Sie hatte gemeint, der Busfahrer habe allein aufgrund des vorgezeigten Schwerbehindertenausweises mit dem Anfahren abwarten müssen, bis sie einen Sitzplatz eingenommen habe.

Hinweis an Busfahrer notwendig

Das OLG Hamm kam zu dem Ergebnis, dass allein die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G den Fahrer nicht zur besonderen Rücksichtnahme verpflichte.

Vielmehr könne von dem gehbehinderten Fahrgast erwartet werden, dass er den Busfahrer auf seine Gehbehinderung anspricht und ihn gegebenenfalls darum bittet, das Anfahren bis zur Einnahme eines Sitzplatzes zurückzustellen.

Eigensicherung beim Festhalten

Ein Fahrgast habe sich unmittelbar nach dem Zusteigen in einer Straßenbahn oder einen Linienbus sicheren Stand oder einen Sitzplatz sowie sicheren Halt zu verschaffen, so der Senat des OLG. Werde dies gerade in dem Zeitraum des besonders gefahrenträchtigen Anfahrens versäumt, treffe den Fahrgast ein erhebliches Mitverschulden.

Sie habe keinen im Einstiegsbereich vorhandenen freien Sitzplatz eingenommen und sich beim Anfahren nicht hinreichend festgehalten. Zudem habe sie den Busfahrer auch nicht darum gebeten, mit dem Anfahren abzuwarten, bevor sie Platz genommen habe.

Schwere Behinderung war nicht erkennbar

Ein Verschulden des Busfahrers sei demzufolge nicht festzustellen. Von einem Busfahrer, der auf andere Verkehrsteilnehmer und äußere Fahrtsignale zu achten habe, sei nicht zu verlangen, dass er zugestiegene Fahrgäste besonders im Blick behalte.

Eine solche Verpflichtung sei nur ausnahmsweise gegeben, wenn für den Busfahrer eine schwerwiegende Behinderung des Fahrgastes erkennbar sei, nach der der Fahrgast ohne besondere Rücksichtnahme gefährdet sei.

Ein solcher Ausnahmefall habe aber für den beklagten Busfahrer nicht vorgelegen. Die Klägerin habe den Bus ohne erkennbare Probleme und ohne fremde Hilfe bestiegen und keinen der nahegelegenen, freien Sitzplätze eingenommen.

Allein aus der Vorlage des Schwerbehindertenausweises habe der Busfahrer nicht schließen müssen, dass die Klägerin ohne eine besondere Rücksichtnahme gefährdet sei.

Busfahrer auf besondere Situation hinweisen

Ein Schwerbehindertenausweis, der zur unentgeltlichen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs berechtige, besage nicht, dass auf den Inhaber beim Zusteigen in öffentliche Verkehrsmittel grundsätzlich besonders Rücksicht zu nehmen sei. So könne zum Beispiel von einem gehörlosen Menschen regelmäßig angenommen werden, dass er keiner besonderen Hilfe bedürfe, um in einem Linienbus einen Sitzplatz einzunehmen.

Deswegen sei von einer behinderten Person, die äußerlich keine Anzeichen für eine Gehbeeinträchtigung erkennen lasse, zu erwarten, dass sie den Busfahrer auf ihre Situation aufmerksam mache und bitte, das Anfahren bis zur Einnahme eines Sitzplatzes zurückzustellen.

Die Entscheidung des OLG Hamm ist rechtskräftig.


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