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Kein Urlaub in Freistellungsphase bei Altersteilzeit

Keine Arbeitspflicht, kein Erholungsurlaub: Wer in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit ist, hat keinen Anspruch auf Urlaub

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Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

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Erfurt (dpa). Arbeitnehmer haben einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zufolge keinen Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase bei Altersteilzeitmodellen. Ihnen stehe „mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu“, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Dienstag in Erfurt (9 AZR 481/18).

Urteil Bundesarbeitsgericht: Kein Urlaub bei Freistellung

Verhandelt wurde ein Fall aus Nordrhein-Westfalen. Der Kläger war der Meinung, dass ihm auch während der Freistellungsphase Urlaub zustehe. Bereits die Vorinstanzen hatten seine Klage abgewiesen.

Vollziehe sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, müsse der Urlaubsanspruch entsprechend der Zahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden, so die Erfurter Richter. Diese Vorgabe hatte der Arbeitgeber des Klägers erfüllt.


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