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Keine Lohnkürzung bei Schwerbehinderung

Lohnkürzungen bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer, der wegen einer Unfallrente mehr verdient als ein nicht behinderter Kollege, sind unzulässig.

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Ein Mann im Rollstuhl.

© Nicht definiert

Düsseldorf (dpa/tmn). Arbeitgeber dürfen den Lohn eines schwerbehinderten Arbeitnehmers aufgrund einer Unfallrente nicht kürzen. Darauf weist der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) hin. Dies ist auch der Fall, wenn das Einkommen deshalb insgesamt höher ist, als das eines nicht behinderten Kollegen. Hier bedeutet der Gleichheitsgrundsatz also keine Angleichung der Einkommen durch Anrechnung der Rente.

Die Rente oder Leistung muss allerdings im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung stehen. Dies ist zum Beispiel klassischerweise bei einem Arbeitsunfall der Fall.

Weitere Informationen

www.dgbrechtsschutz.de
DGB Rechtsschutz Meldung

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