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Kindergeld-Bezieher müssen über Ausbildungsabbruch informieren

Urteil BFH: Beziehen Eltern Kindergeld, obwohl kein Anspruch mehr besteht, sind sie zur Rückzahlung verpflichtet.

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Ein Aktenordner beschriftet mit Kindergeld. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Berlin (dpa/tmn). Eltern erhalten Kindergeld auch für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr, wenn der Nachwuchs zum Beispiel eine Ausbildung absolviert. „Wird die Ausbildung abgebrochen, muss das der Familienkasse gemeldet werden“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Erhalten Eltern weiterhin Kindergeld, ohne Anspruch darauf zu haben, kann die Familienkasse das Geld zurückfordern. Das gilt auch dann, wenn das Geld bereits mit anderen Sozialleistungen verrechnet wurde. Auch dann besteht keine Verpflichtung der Familienkasse, einen Erlass zu gewähren, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: III R 16/19).

Im konkreten Streitfall hatte eine Mutter für ihre Tochter Kindergeld erhalten. Die Tochter unterbrach ihre Ausbildung wegen der Geburt eines Kindes. Anschließend wurde der Ausbildungsvertrag aufgehoben. Die Tochter bekam ein zweites Kind und zog zu Hause aus.

Eltern haben Mitteilungspflichten

Diese Änderungen teilte die Mutter der Familienkasse aber nicht mit. Sie bezog weiter Kindergeld, das auf die Sozialleistungen der Tochter angerechnet wurden. Die Familienkasse forderte das Kindergeld zurück, als sie feststellte, dass kein Anspruch mehr bestand – und die Mutter bekam keinen Erlass, da sie ihre Mitteilungspflichten verletzt habe.


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