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Kindesunterhalt: Mögliches Einkommen ist entscheidend

Um den Kindesunterhalt leisten zu können, ist unterhaltspflichtigen Eltern eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar. So urteilt das OLG Brandenburg.

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Mann hält seine Hand unter ein Paragrafenzeichen

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Brandenburg (dpa/tmn). Geben Elternteile an, keinen Unterhalt zahlen zu können, müssen sie das nachweisen. Bemühen sie sich nicht ausreichend um ein höheres Einkommen, wird bei Berechnung des Unterhalts ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (Aktenzeichen: 13 UF 184/19) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Teilzeitbeschäftigte Mutter gibt an, keinen Unterhalt zahlen zu können

Im konkreten Fall hatte die Mutter für ihren Sohn, der beim Vater lebt, keinen Unterhalt gezahlt. Da sie nur eine Teilzeitbeschäftigung mit 18 Wochenstunden als zahnmedizinische Fachangestellte habe, könne sie das nicht, so die Frau.

Urteil: Mehr Arbeitsstunden sind möglich und zumutbar

Das sahen die Richter anders und verpflichteten sie zur Zahlung des rückständigen und laufenden Kindesunterhalts. Denn ausschlaggebend sei nicht das tatsächliche, sondern das mögliche Einkommen. Gegenüber ihrem Sohn habe die Mutter eine so genannte verschärfte Erwerbsobliegenheit. Wenn sie sich nicht genügend um ein ausreichendes Einkommen bemühe, müsse sie sich ein fiktives erzielbares Einkommen zurechnen lassen, so die Richter.

So geht die Rechnung für ein fiktives Einkommen

Weil Menschen mit verschärfter Erwerbsobliegenheit eine Tätigkeit mit bis zu 48 Wochenarbeitsstunden einschließlich Nebenjobs zugemutet werden könne, errechneten die Richter für die Frau ein fiktives Einkommen wie folgt: Sie könne durchschnittlich 32 Wochenstunden inklusive Nebentätigkeiten auch an drei Wochenenden arbeiten. Dabei reduzierten sie die Monatsarbeitszeit durch die Umgangstage mit ihrem Kind um vier Arbeitstage und ein Wochenende.

Das Gericht errechnete das dann mögliche Gehalt der Frau. Es lag abzüglich ihres Selbstbehalts 160 Euro über der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

Weitere Informationen

www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de
Urteil des Oberlandesgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.01.2020

www.olg-duesseldorf.nrw.de
Düsseldorfer Tabelle 2020, Richtlinie für Unterhaltszahlungen

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