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Knappschaft und Minijob-Zentrale helfen bei Zahlungsproblemen

Auch die Knappschaft-Bahn-See räumt ihren Mitgliedern in der Corona-Krise unbürokratisch Zahlungsaufschübe oder Ratenzahlungen ein.

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Mann sitzt im Homeoffice am Schreibtisch und schaut in die Kamera.

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Bochum (kbs). Die Corona-Pandemie erfasst zunehmend alle Lebensbereiche. Für viele Arbeitgeber wird es zusehends schwierig, die Abgabenzahlungen für ihre Beschäftigten aufzubringen.

Die Knappschaft-Bahn-See hilft allen von der Pandemie betroffenen Arbeitgebern mit Zahlungsproblemen unbürokratisch und räumt Zahlungsaufschübe oder Ratenzahlungen ein. Dies gilt sowohl für Arbeitgeber, die bereits eine Stundung der Beitragszahlung beantragt haben, als auch für diejenigen, die sich erst nach Erhalt der Zahlungsaufforderung mit der Knappschaft bzw. Minijob-Zentrale in Verbindung setzen.

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Stundung von Beiträgen für Selbstständige

Sind freiwillig in der Krankenkasse Knappschaft versicherte Selbständige wirtschaftlich von der Pandemie betroffen, können sie auch in ihrer freiwilligen Krankenversicherung einschließlich der Pflegeversicherung unkompliziert eine Stundung der Beiträge beantragen. Auch hier gilt: Wer nach Ausschöpfung aller von der Bundesregierung angebotenen Unterstützungsmaßnahmen in der Corona-Krise immer noch nicht zahlen kann, kann eine Stundung seiner eigenen Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung beantragen.

Betroffene können Beitragsbemessungsgrundlage absenken

In der freiwilligen Krankenversicherung gilt darüber hinaus: Wer als selbständig Tätiger massive Einkommenseinbrüche hat und freiwillig krankenversichert ist, kann seine eigene Beitragsbelastung bei der Knappschaft reduzieren. Belaufen sich die Einkommenseinbrüche auf mehr als 25 Prozent des bisherigen Einkommens, besteht die Möglichkeit, die Beitragsbemessungsgrundlage abzusenken – eventuell sogar bis auf das gesetzliche Mindesteinkommen in Höhe von derzeit rund 1.070 Euro. Als Nachweis gelten hier Bescheinigungen von Steuerberatern, eine aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung oder eine Selbsterklärung des Versicherten.


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