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Krankheit und Freizeitausgleich – was gilt?

Frei ist nicht gleich frei: Im Krankheitsfall gelten für Arbeitnehmer beim Freizeitausgleich andere Regeln als im regulären Urlaub.

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Krankheit und Freizeitausgleich – was gilt?

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Berlin (dpa/tmn). Auf die freien Tage gefreut und dann krank geworden – so ärgerlich es ist, aber den gewährten Freizeitausgleich kann man nicht nachholen. „Man muss den Freizeitausgleich für Überstunden nicht mit dem Urlaub vergleichen, sondern mit dem arbeitsfreien Wochenende“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.

Das heißt, wer zum Beispiel am Freitag seine angesparten Überstunden nehmen will und Freitagfrüh krank aufwacht, kann nicht hinterher zum Chef oder zur Chefin gehen und den Ausgleich für einen anderen Tag beantragen. „Wer von Samstagvormittag bis Sonntagnachmittag krank ist und am Montag wieder zur Arbeit gehen kann, hat ja auch keinen Anspruch, das durch Krankheit verlorene Wochenende nachzuholen“, sagt Bredereck.

Überstunden sind mit freiem Tag ausgeglichen

Auch wenn der Freizeitausgleich schon festgelegt, aber noch nicht angetreten wurde, ändert eine Erkrankung nichts: die Überstunden sind mit dem vereinbarten freien Tag ausgeglichen, selbst wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag noch krank sein sollte.

Vereinbart bedeutet: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich auf den Freizeitausgleich geeinigt haben. „Was im Dienstplan steht, gilt“, sagt Bredereck. In der Praxis und im Einzelfall kommt es aber darauf an, wie und wo am Arbeitsplatz solche Vereinbarungen festgehalten werden.

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