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Kündigung per Messenger bleibt unwirksam

Man kann über alles reden, aber nicht unbedingt via Messenger-App. Für eine Kündigung etwa sind solche Dienste denkbar ungeeignet. Und das gilt in beide Richtungen.

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Bremen (dpa/tmn). Schnell und einfach versendet: Was für einen firmeninternen Austausch passt, gilt nicht für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Kommt diese über einen Messengerdienst wie Whatsapp, Signal, Threema und Co., ist sie nicht wirksam. Darauf weist Rechtsberaterin Ann-Kathrin Speckmann hin.

Kündigen auf Papier – ein Foto davon reicht nicht

„Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss immer in Schriftform erfolgen, das heißt, das Kündigungsschreiben mit der handschriftlichen Unterschrift muss der Gegenseite zugehen“, erklärt die Expertin im Magazin „BAM“ der Arbeitnehmerkammer Bremen (Ausgabe November/Dezember 2025).

Ebenso wenig reicht es aus, Chef oder Chefin über einen Messengerdienst das Foto einer unterzeichneten Kündigung zu schicken. 

Unwirksam ist auch eine Kündigung, die per Mail oder über das firmeninterne Intranet an den Arbeitgeber geht.

Zugang der Kündigung nachweisen

Wichtig außerdem: Wer sein Arbeitsverhältnis kündigt, sollte den rechtzeitigen Zugang der Kündigung nachweisen können. Dazu kann man das Schreiben zum Beispiel persönlich bei der zuständigen Stelle abgeben und sich das quittieren lassen. Oder man beauftragt einen Boten oder versendet per Einwurf-Einschreiben.


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