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Kurz einen Kaffee holen – zählt das schon als Pause?

Arbeitnehmer sollten die wichtigsten Pausenregelungen kennen. Ein Überblick.

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KollegInnen im Büro stehen in der Kaffeküche und machen Pause. Bild: IMAGO / Westend61 / Vasily Pindyurin

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Berlin/Offenburg (dpa/tmn). Ein Arbeitstag ist oft ganz schön lange – und mit der Zeit lassen Konzentration und Leistungsfähigkeit nach. Vielleicht knurrt auch schon der Magen. Zeit also für eine Pause. Doch darf man die eigentlich nehmen, wann man möchte – oder sie auch mal ganz ausfallen lassen? Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Pause im Arbeitsalltag.

Nach wie vielen Stunden Arbeit steht mir eine Pause zu?

Bei einer Arbeitszeit von bis zu sechs Stunden müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten keine Ruhepausen gewähren. Das bedeutet: Erst ab einer täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden besteht tatsächlich Anspruch auf eine Pause.

Diese muss bei einer täglichen Arbeitszeit zwischen sechs und neun Stunden mindestens 30 Minuten betragen. „Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss die Pause mindestens 45 Minuten dauern“, sagt Daniel Stach, Arbeitsrechtler bei der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi.

Das Arbeitszeitgesetz regelt allerdings nur die Mindestpausenzeiten. Der Arbeitgeber darf im Rahmen seines Weisungsrechts auch längere Pausen anordnen. Dabei hat allerdings der Betriebs- oder Personalrat zwingend ein Mitbestimmungsrecht.

Längere Pausen können sich auch aus einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben. „Eine Verkürzung der Pausen ist hingegen unzulässig“, so Stach.

Gut zu wissen: Ob man nun im Homeoffice oder im Betrieb arbeitet, macht hier keinen Unterschied: Auch am Arbeitsplatz zu Hause gelten die entsprechenden Arbeitszeit- und Pausenregelungen.

Muss ich in der Pause erreichbar sein?

In der Pause sind Beschäftigte von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt. „Keine Pause liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zwar in die Pause gehen darf, der Arbeitgeber sich jedoch vorbehält, ihn oder sie jederzeit aus der Pause zurückzurufen oder den Arbeitnehmer anweist, im Falle von Störungen oder ähnlichem jederzeit einzugreifen“, so Gewerkschaftsjurist Stach.

Letztendlich gilt: „Pausen sind unbezahlte Ruhepausen, die nicht zur Arbeit zählen“, so der Offenburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Jürgen Markowski.

Kann ich selbst entscheiden, wann ich Pause mache?

Nicht immer. „Der Arbeitgeber darf durch sein Weisungsrecht vorschreiben, wann der oder die Beschäftigte die Pause zu nehmen hat“, sagt Markowski. Allerdings müssen die Ruhepausen und deren Dauer im Voraus feststehen, damit die Beschäftigten sich darauf einstellen können. „Einfach mal schnell in die Pause schicken, weil es dem Vorgesetzten gerade passt, etwa weil wenig Arbeit da ist oder die Maschine defekt ist, geht nicht“, so Markowski.

In Firmen mit Betriebs- oder Personalrat muss die Lage der Pausen zudem mit diesen abgestimmt werden. Meist gibt es hierzu Regelungen in der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit.

Und wenn ich mir nur schnell einen Kaffee holen möchte?

Der kurze Gang zur Kaffeemaschine oder etwa zur Toilette zählt nicht als Pause. Eine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes kann nur vorliegen, wenn sie mindestens 15 Minuten beträgt. „Kürzere Arbeitsunterbrechungen, also etwa auch typische Raucherpausen, ersetzen daher die gesetzlich vorgeschriebene Pause auch dann nicht, wenn sie zusammengerechnet mehr als 30 Minuten beziehungsweise 45 Minuten betragen“, so Daniel Stach.

Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten zählen zwar grundsätzlich nicht als Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann Stach zufolge allerdings in Schicht- und Verkehrsbetrieben gelten, in denen Kurzpausen vereinbart sind, also Pausen unter 15 Minuten. Damit sie rechtlich zulässig sind, muss dies in einem entsprechenden Tarifvertrag verankert sein. Zudem müssen die einzelnen Kurzpausen von angemessener Dauer sein. „Die Gesamtdauer der täglichen Kurzpausen darf die gesetzliche Mindestpausenzeit nicht unterschreiten“, so Daniel Stach.

Kann man die Pause auch splitten?

Die gesetzlich vorgeschriebene Pause kann in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Eine insgesamt 45 Minuten lange Pause lässt sich also etwa in einen 30-minütigen und einen 15-minütigen Abschnitt splitten.

Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten zählen zwar grundsätzlich nicht als Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann Stach zufolge allerdings in Schicht- und Verkehrsbetrieben gelten, in denen Kurzpausen vereinbart sind, also Pausen unter 15 Minuten. Damit sie rechtlich zulässig sind, muss dies in einem entsprechenden Tarifvertrag verankert sein. Zudem müssen die einzelnen Kurzpausen von angemessener Dauer sein. „Die Gesamtdauer der täglichen Kurzpausen darf die gesetzliche Mindestpausenzeit nicht unterschreiten“, so Daniel Stach.

Kann ich auf die Pause verzichten und dafür früher nach Hause gehen?

Nein, ein Verzicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Pause ist nicht möglich. Die Pause darf auch nicht zu Beginn oder am Ende des Arbeitseinsatzes liegen. „Sie würde dann ihren Zweck nicht erreichen und es liegt keine Unterbrechung der Arbeitszeit vor“, so Gewerkschaftsjurist Stach.

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Beschäftigte die Pause auch tatsächlich in Anspruch nehmen. Unterlässt er das, droht ihm ein Bußgeld. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz ahndet die jeweilige Arbeitsschutzbehörde.

Haben Beschäftigte das Recht auf einen Pausenraum?

Das kommt darauf an. Wenn der Betrieb mehr als zehn Beschäftigte hat, müssen Arbeitgeber einen Pausenraum oder einen entsprechenden Pausenbereich bereitstellen. Allerdings mit Ausnahmen: Arbeiten die Beschäftigten in Büroräumen und gibt es dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause, kann auf einen Pausenraum verzichtet werden.

Andererseits kann ein Pausenraum auch dann notwendig sein, wenn weniger als zehn Beschäftigte im Betrieb arbeiten. Nämlich, wenn die Sicherheit oder der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten dies erfordern.

Besondere Vorschriften gelten, wenn Schwangere im Betrieb arbeiten. „Ihnen muss ein Raum zur Verfügung stehen, in dem sie sich während der Pause hinlegen und ausruhen können“, sagt Markowski.


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