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Minijob: 450-Euro-Grenze gilt nicht immer

Entscheidend ist die Art der Beschäftigung. Vor Arbeitsantritt sollte man das klären, rät die Minijob-Zentrale.

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Bochum (dpa/tmn). Wer einen Minijob antreten möchte, sollte zunächst abklären, um welche Art der Beschäftigung es sich handelt. Darauf weist die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung auf ihrem Blog hin.

So sollte man mit dem Arbeitgeber besprechen, ob es um einen 450-Euro-Minijob oder einen kurzfristigen Minijob handelt. Bei ersterem Modell darf der regelmäßige monatliche Verdienst 450 Euro nicht übersteigen. Bei einem kurzfristigen Minijob, der auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist, spielt die Höhe des Arbeitsentgelts hingegen keine Rolle.

Wesentliche Bedingungen müssen schriftlich vorliegen

Die Minijob-Zentrale rät darüber hinaus dazu, den Arbeitsvertrag am besten schriftlich abzuschließen. Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses spätestens einen Monat nach Jobantritt schriftlich festzuhalten. Das gilt dem Beitrag zufolge ebenso für Minijobber, egal ob sie in Gewerbebetrieb oder Privathaushalten tätig sind.

Laut Minijob-Zentrale ist eine kurze Niederschrift ausreichend. Darin sollten die Vertragsbedingungen aufgeführt und vom Arbeitgeber unterschrieben werden.

Arbeitgeber braucht Sozialversicherungsnummer

Nicht zuletzt sollten Minijobberinnen und Minijobber darauf achten, ihrem Arbeitgeber ihre Sozialversicherungsnummer mitzuteilen. Die Nummer wird durch die Deutsche Rentenversicherung vergeben und findet sich auf jedem Schreiben des Rentenversicherungsträgers.

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