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Muss ich mich zwischen zwei Jobs arbeitslos melden?

Nicht immer ist der Übergang von einem Job in den nächsten lückenlos. Wann muss man sich arbeitslos melden?

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Mann steht auf der Straße und hält ein Smartphone in der Hand. Bild: IMAGO / MASKOT

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Wiesloch (dpa/tmn). Kaum jemand verbringt die gesamte Karriere beim gleichen Arbeitgeber. Arbeitsverhältnisse gehen aber auch nicht immer nahtlos ineinander über. Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten, wenn es zeitlich eine Übergangsphase zwischen zwei Jobs gibt?

Cornelia Oster, Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht in Wiesloch hat einen klaren Rat: „Ich empfehle grundsätzlich jedem, sich arbeitssuchend beziehungsweise arbeitslos zu melden, wenn ein Arbeitsverhältnis endet.“ Das gilt auch für alle, die schon ein neues Arbeitsverhältnis in Aussicht haben.

Behörde übernimmt Versicherungsbeiträge

Der Grund: Wer sich arbeitslos meldet, ist in der Regel über die Arbeitsagentur renten-, kranken- und pflegeversichert. „Es ist also wichtig, damit keine Lücken bei den Rentenversicherungszeiten entstehen.“

Wer allerdings selbst gekündigt hat, erhält üblicherweise eine zwölfwöchige Sperrzeit von der Arbeitsagentur, während der kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Laut Oster ist es aber auch in diesem Fall ratsam, sich arbeitslos zu melden. Denn selbst während der Sperrzeit übernimmt die Arbeitsagentur die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Es besteht jedoch keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

Arbeitslosigkeit kommt mit Pflichten

„Natürlich muss man sich, wenn man sich arbeitssuchend beziehungsweise arbeitslos meldet, den Pflichten der Versicherungsgemeinschaft unterwerfen“, sagt Oster. Dazu kann es zum Beispiel gehören, Termine mit dem zuständigen Sachbearbeiter wahrzunehmen oder Bewerbungen zu schreiben.

Entscheidend ist außerdem, die Fristen zu wahren, so Oster. Wer etwa von einer Kündigung erfährt, muss sich innerhalb von drei Tagen arbeitssuchend melden. Läuft ein Arbeitsverhältnis aus, muss man sich bereits drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Und spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung gilt es, sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos zu melden.

Vor Eigenkündigung juristische Beratung sinnvoll

Darüber hinaus gilt: Auch wer bereits ein neues Arbeitsverhältnis in Aussicht hat, sollte sich aus Sicht von Cornelia Oster nicht einfach darauf verlassen. „Selbst wenn man einen neuen Arbeitsvertrag hat: Das Arbeitsverhältnis beginnt immer mit einer Probezeit.“ Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis ohne Gründe wieder gelöst werden. Es könne zudem immer sein, dass ein Arbeitsverhältnis letztendlich doch gar nicht zustande kommt. Um für solche Fälle abgesichert zu sein, ist es ratsam, sich arbeitslos zu melden.

Oster rät ohnehin, vor jeder Eigenkündigung eine juristische Beratung in Anspruch zu nehmen. So lasse sich vermeiden, dass man sich aus Unwissen schlechterstellt. Oster nennt ein Beispiel: Angenommen, eine Person hat bis zum 30. Juni eine Vollzeitstelle und beginnt zum 1. August eine Teilzeitstelle. Dazwischen ist sie einen Monat arbeitslos.

Wird die Teilzeitstelle dann während der Probezeit wieder gekündigt, besteht unter Umständen Anspruch auf ein höheres Arbeitslosengeld, das sich auf die vorausgegangene Vollzeitstelle bezieht. „Dieser Anspruch erlischt erst, wenn ich ein Jahr lang auf der Teilzeitstelle gearbeitet habe“, so Oster.

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