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Nachtschicht: Was bei der Umstellung auf die Sommerzeit gilt

Am letzten Sonntag im März werden die Uhren um eine Stunde vorgestellt. Doch was bedeutet das eigentlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

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Mann im Bett liegend schaltet seinen Wecker aus. Bild: IMAGO / Antonio Guillem / Panthermedia

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Freiburg (dpa/tmn). In der Nacht zum Sonntag (26. März) werden die Uhren um 2.00 Uhr um eine Stunde vorgestellt. Müssen dann in einer Nachtschicht Arbeitende die wegfallende Stunde nacharbeiten?

Nein. Eine Nacharbeit der weggefallenen Stunde bei der Zeitumstellung auf die Sommerzeit ist grundsätzlich nicht möglich – und darf der Arbeitgeber daher auch nicht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verlangen. Darauf weist das Fachportal „haufe.de” hin.

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Erhält man einen festen Monatslohn, ändert sich an diesem durch die weggefallene Stunde Arbeitszeit in dieser Nacht ebenfalls nichts. Anders sieht das allerdings aus, wenn man nach Stunden bezahlt wird. Dann verliert man den Anspruch auf Bezahlung, da die Stunde ja nicht gearbeitet worden ist.

Übrigens: Bekommt man eine Nachtschichtzulage, entfällt diese für die weggefallene Stunde in jedem Fall.

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