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Pfandflaschenerlös wird nicht auf Hartz 4 angerechnet

Das Sozialgericht Düsseldorf hat darüber entschieden, wie Pfanderlös auf Hartz 4 angerechnet wird – sehr zur Erleichterung Betroffener.

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Alte Frau holt eine Münze aus ihrer Geldbörse. Bild: IMAGO / YAY Images / Matej Kastelic

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Düsseldorf/Berlin (dpa/tmn). Wer nur vom Pfandflaschensammeln lebt, hat Anspruch auf Hartz 4. Sind die Einnahmen vom Sammeln gering, dürfen sie nicht angerechnet werden. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden (Aktenzeichen: S 37 AS 3080/19), worauf die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist.

Keine Wohnungskosten, kein Hartz 4?

Im konkreten Fall hatte das Jobcenter Düsseldorf einer 53-jährigen Frau die Hartz-4-Leistungen verwehrt und das mit Widersprüchen bezüglich ihrer Unterkunft begründet. Die Frau wiederum erklärte, dass sie nur Einnahmen durch das Sammeln von Pfandflaschen habe und erhalte auch sonst keine andere finanzielle Unterstützung. Sie zahle zwar keine Miete und mache keine Unterkunftskosten geltend, benötige jedoch den Regelbedarf.

Urteil: Regelbedarf steht wohnungsloser Frau zu

Ihre Klage war erfolgreich. Das Gericht stellte nach umfangreicher Beweisaufnahme fest: Die wohnungslose Frau sei hilfsbedürftig, habe kein Einkommen oder Vermögen – der Regelbedarf stehe ihr somit zu. Lediglich das Kindergeld für ihre Tochter dürfe angerechnet werden, nicht aber die Einnahmen aus dem Pfandflaschensammeln, da diese zu gering seien. Das Urteil stammt vom 8. Januar 2020.


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