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Praktikum bringt nicht zwingend Mindestlohn

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht bei einem Praktikum von maximal drei Monaten kein Anspruch auf Mindestlohn, urteilt das Bundesarbeitsgericht.

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Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

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Bad Homburg/Erfurt (kjs/BAG). Praktikantinnen und Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Urteil vom 30. Januar 2019 entschieden (Aktenzeichen 5 AZR 556/17).

Die Klägerin hatte mit der Beklagten, die eine Reitanlage betreibt, ein dreimonatiges Orientierungs-Praktikum für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin vereinbart. Sie verrichtete die üblichen Arbeiten in der Reitanlage, sattelte beispielsweise Pferde, brachte sie zur Weide oder fütterte die Tiere.

Das Praktikum begann am 6. Oktober 2015 und endete mit Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit und Urlaub sowie durch genehmigte Schnuppertage auf anderen Pferdehöfen am 25. Januar 2016. Eine Vergütung erhielt sie nicht.

Dauer entscheidend

Die Klägerin hat von der Beklagten für die Zeit ihres Praktikums eine Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro pro Stunde gefordert. Sie begründete das damit, dass die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten überschritten sei.

Nachdem die Klägerin bereits in der Vorinstanz gescheitert war, hatte auch ihre Revision vor dem Fünften Senat des BAG keinen Erfolg. Ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besteht nicht, so das BAG, weil das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten hat. Unterbrechungen des Praktikums innerhalb dieses Rahmens seien möglich, wenn die Praktikantin oder der Praktikant dafür persönliche Gründe hat und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen.

Diese Voraussetzungen waren in dem strittigen Fall gegeben. Das Praktikum wurde wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Klägerin für nur wenige Tage unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt.

Weitere Informationen

juris.bundesarbeitsgericht.de
Zur Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts mit weiteren Details zum Fall

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