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Schimmel in der Wohnung: Vermieter haftet bei schlechter Aufklärung

Falsches Lüften kann zu Schimmel in der Wohnung führen. Doch nicht immer kann der Mieter dafür verantwortlich gemacht werden.

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Berlin (dpa/tmn). Klären Vermieter über das richtige Lüftungsverhalten auf, muss die Information auch stimmen. Ist ein entsprechendes Merkblatt nur unzureichend, können Feuchtigkeitsschäden nicht dem Mieter angelastet werden. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 67 S 358/20), über das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 10/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

Der Fall: Die Mieterin und ihr Vermieter stritten über Mietminderung in Höhe von 25 Prozent. Die Mieterin machte diese geltend, nachdem sich in ihrer Wohnung Schimmel gebildet hatte. Beim Einzug war ihr ein Merkblatt zum richtigen Lüften übergeben worden. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte aber fest: Dem Schreiben fehlte der wichtige Hinweis, das Lüften am Tage im Sommer Schimmelbildung eher befördern kann. Das sei auch die Ursache für den Mangel.

Das Urteil: Das Landgericht schloss sich den Ausführungen des Sachverständigen an. Fehlverhalten der Mieterin sei nicht erkennbar. Sie habe sich bei ihrem Lüftungsverhalten an die Vorgaben im Merkblatt gehalten. Dass die Angaben dort nicht ausführlich genug seien, könne der Mieterin nicht angelastet werden. Daher sei der Schaden dem Vermieter anzulasten.




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