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Sonderurlaub für die Hochzeit?

Eine Hochzeit ist Grund zum Feiern – nicht zum Arbeiten. Bleibt die Frage: Bekommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an diesem Tag Sonderurlaub?

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Berlin (dpa/tmn). Die Hochzeit ist für die meisten ein besonderes Ereignis. Wer nicht ohnehin am Wochenende heiratet und frei hat, stellt sich die Frage: Bekomme ich zur Hochzeit Sonderurlaub?

„Zunächst sollte man prüfen, ob ein Anspruch nach dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem anwendbaren Tarifvertrag besteht“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Wenn ja, gelten diese Regeln.

Das Ganze werde wie ein zusätzlicher Urlaubstag gehandhabt und entsprechend bezahlt. Heißt konkret: Ein Tag Sonderurlaub geht nicht vom regulären Urlaubsanspruch ab.

Sonderurlaub mit Führungskraft absprechen

Wo es eine solche ausdrückliche Regelung nicht gibt, kommt der Paragraf 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch ins Spiel. Im Grunde steht dort: Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin aus persönlichen Gründen vorübergehend daran gehindert ist, die Arbeit auszuüben, bekommt er oder sie trotzdem für die Ausfallzeit seine Vergütung.

Laut Bredereck können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch für ihre Hochzeit auf den Paragrafen berufen und einen Tag Sonderurlaub fordern. „Allerdings kann diese Regelung möglicherweise im Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein“, so der Fachanwalt. Bredereck rät in diesem Fall, immer im Einvernehmen mit dem oder der Vorgesetzten zu verfahren.

Sonderurlaub muss genehmigt werden

Grundsätzlich gilt: Auch Sonderurlaub muss beantragt und vom Arbeitgeber bewilligt werden. Wie die Stiftung Warentest rät, sollte man beim Antrag den Termin etwa beim Standesamt nachweisen.

Laut Stiftung Warentest wird Sonderurlaub meist auch für die Hochzeit der Kinder, eines Elternteils oder die Goldene Hochzeit der Eltern gewährt. Das Brautpaar müsse allerdings zu den nahen Angehörigen zählen. Bei Cousin oder Tante sei das schon nicht mehr der Fall.

Übrigens:

Sollte der Arbeitgeber den Antrag auf Sonderurlaub ablehnen, muss er das begründen. Beschäftigten bleibt dann aber immer noch die Möglichkeit, regulären oder unbezahlten Urlaub zu beantragen.

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